Wir sollen in Koblenz für 50 Hohlkammerplakate (14 Tage Dauer) 2400€ Genehmigung bezahlen......
Natürlich gibt es auch Möglichkeiten in Geschäften usw aufzuhängen, aber innerhalb der Fußgängerzone für eine Veranstaltung im Sinne des Demonstrationsrechts werden wir behandelt, wie eine gewerbliche Veranstaltung, obwohl über Parteien angemeldet.
Kann man da was machen? Denke nicht, das dies rechtens ist.
Plakate aufhängen Genehmigung
- Martin Mainz
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Re: Plakate aufhängen Genehmigung
What?? Wir zahlen für 50 Plakate insgesamt 11€ Verwaltungsgebühr in Mainz, RLP
Aber in Fußgängerzonen dürfen wir glaube ich auch nicht plakatieren.
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Re: Plakate aufhängen Genehmigung
Die Stadt Koblenz hat Werbemaßnahmen an eine Firma ausgesondert.
Diese behandelt uns wie eine gewerbliche Großveranstaltung, laut O-Amt kann man da nichts machen.
Wir haben ja bereits das ganze Material, es geht wirklich nur um die Genehmigung.
Und bei 50 Plakaten A2 14 Tage laufzeit wird uns 2400€ berechnet.....
Diese behandelt uns wie eine gewerbliche Großveranstaltung, laut O-Amt kann man da nichts machen.
Wir haben ja bereits das ganze Material, es geht wirklich nur um die Genehmigung.
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- Martin Mainz
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Re: Plakate aufhängen Genehmigung
Bei uns stand auch so ein Passus, daß wir über eine Firma Werbeflächen anmieten können, aber kein Zwang. Wir hängen natürlich selber auf und es entstehen keine weiteren Kosten, außer die Genehmigung selbst.
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Re: Plakate aufhängen Genehmigung
In Nürnberg ist das ähnlich: Wir wurden im Liegenschaftsamt auf stadtreklame.de verwiesen, da Laternenplakatierung in Nürnberg nur für Wahlen und städtische Veranstaltungen genehmigt werden. Mies aber naja..
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Re: Plakate aufhängen Genehmigung
Die allermeisten Demonstrationen (hanfige wie nicht-hanfige) verteilen ihre Plakate und Flyer an Dritte, die diese dann wild verbreiten. Der DHV hat wegen durch Dritte geklebte Plakate und Aufkleber immer wieder Mahnbescheide, Verfahrenseröffnungen u.ä. erhalten, am Ende aber nie bezahlen müssen.
Sollte es zu Anzeigen, Bußgeldern oder ähnlichem wegen wildgeklebten Plakaten kommen, empfehle ich für den Widerspruch den Verweis auf das Verfahren 12 U 1671/01 des OLG Koblenz sowie natürlich die ganz klare Aussage, dass die Tat durch Dritte begangen wurde und man sie weder in Auftrag gegeben noch Dritte dazu ermutigt hat.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/r ... 01671%2F01
Sollte es zu Anzeigen, Bußgeldern oder ähnlichem wegen wildgeklebten Plakaten kommen, empfehle ich für den Widerspruch den Verweis auf das Verfahren 12 U 1671/01 des OLG Koblenz sowie natürlich die ganz klare Aussage, dass die Tat durch Dritte begangen wurde und man sie weder in Auftrag gegeben noch Dritte dazu ermutigt hat.
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Legalisierungsbefürworter seit 2000
DHV-Mitglied seit 2010
DHV-Mitarbeiter seit 2014
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