Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Cannabis zu medizinischen Zwecken wird zukünftig kein Betäubungsmittel mehr sein und kann folglich auf
einem regulären Rezept als Arzneimittel verordnet werden. Dies entspricht der geänderten Risikobewertung
von Cannabis. Für die Frage der Erstattung über die gesetzliche Krankenversicherung gelten weiterhin die bestehenden Vorgaben des Sozialversicherungsrechts (§ 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), d. h.
insbesondere die grundsätzliche Nachrangigkeit gegenüber anderen Therapieformen[/quote]
bedeutet das, dass man dann die Genehmigung der Kasse nicht mehr braucht? Ab wann würde das eintreten?
Keine Genehmigung der Kasse mehr nötig?
Re: Keine Genehmigung der Kasse mehr nötig?
Die "Genehmigung der Kasse" braucht man auch heute nicht - sofern man sein medizinisches Cannabis selbst bezahlt bzw. bezahlen kann. Die einzige praktische Änderung für das medizinische Cannabis, die ich erkennen kann, besteht darin, daß man kein BtM-Rezept mehr braucht und damit auch die strengen Fristen zwischen Ausstellung- und Einlösung bzw. Übergabe der Medikamente an den Patienten entfallen.Sesshin hat geschrieben: Mi 1. Nov 2023, 11:42 (...)
bedeutet das, dass man dann die Genehmigung der Kasse nicht mehr braucht? Ab wann würde das eintreten?
Eine Einreihung von medizinischem Cannabis in die Regelversorgung mit Medikamenten grundsätzlich "auf Kasse" (und Zuzahlungen je nach Preisen und Einkommen der Patienten) ist damit nicht verbunden.
Das ist aber so ungewöhnlich nicht - es gibt eine große Menge von Medikamenten, die der Patient selbst zahlen muß, auch wenn sie vom Arzt verordnet werden (müssen).
Re: Keine Genehmigung der Kasse mehr nötig?
Mir gehts nur um den Genehmigungsvorbehalt bei der Kostenübernahme. Könnte man in den Text hineinintepretieren aber ich schätze dann würde man das bereits überall lesen 
Re: Keine Genehmigung der Kasse mehr nötig?
Ist doch eindeutig.Sesshin hat geschrieben: Mi 1. Nov 2023, 11:42 Für die Frage der Erstattung über die gesetzliche Krankenversicherung gelten weiterhin die bestehenden Vorgaben des Sozialversicherungsrechts (§ 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), d. h.
insbesondere die grundsätzliche Nachrangigkeit gegenüber anderen Therapieformen
Rauchst du zwei Stund Hanf hinein, wirst du müd und schläfst bald ein!
Re: Keine Genehmigung der Kasse mehr nötig?
Nein ist es nicht. Wo steht hier was von Genehmigungsvorbehalt?
In dem entsprechend geänderten § 31 Abs. 6 SGB V heißt es hierzu:
Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn
1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a) nicht zur Verfügung steht oder
b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder es behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Neben-wirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann
2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
In dem entsprechend geänderten § 31 Abs. 6 SGB V heißt es hierzu:
Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn
1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a) nicht zur Verfügung steht oder
b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder es behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Neben-wirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann
2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Re: Keine Genehmigung der Kasse mehr nötig?
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__31.html
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung
(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn
1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a)
nicht zur Verfügung steht oder
b)
im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist...
MfG M. Nice
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung
(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn
1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a)
nicht zur Verfügung steht oder
b)
im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist...
MfG M. Nice
Rauchst du zwei Stund Hanf hinein, wirst du müd und schläfst bald ein!
Re: Keine Genehmigung der Kasse mehr nötig?
https://www.bundestag.de/resource/blob/ ... i-data.pdf
Schlußendlich gilt bei den KK immer die BWL-Entscheidung (die haben Spezialabteilungen, die sich nur damit beschäftigen): was ist kostengünstiger? Anerkennung oder Ablehnung? - Medizinische Gründe spielen hierbei nur eine untergeordnete Rolle.
Für die Hausärzte u.ä. scheint der Genehmigungsvorbehalt also noch zu gelten.Stellungnahme des Bund Deutscher Cannabis-Patienten e.V. vom 1.11.23
...
Die Regierung hat jüngst mit dem Wegfall des Genehmigungsvorbehalts für bestimmte Facharztgruppen ...
Schlußendlich gilt bei den KK immer die BWL-Entscheidung (die haben Spezialabteilungen, die sich nur damit beschäftigen): was ist kostengünstiger? Anerkennung oder Ablehnung? - Medizinische Gründe spielen hierbei nur eine untergeordnete Rolle.
Re: Keine Genehmigung der Kasse mehr nötig?
Falls jemand bei der AOK ist und im richtigen Bundesland wohnt gibt es mitterweile eine Möglichkeit ohne Genehmigung: https://www.apotheke-adhoc.de/nachricht ... -cannabis/