Drogenscreening in der Bewährung

Auch wenn sich die Situation mit dem CanG verbessert: Konsumenten, Patienten und Selbstanbauer sind leider weiterhin vielfältiger Repression ausgesetzt.
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Patrick-BY
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Drogenscreening in der Bewährung

Beitrag von Patrick-BY »

Hallo liebe Freunde ,

seit Wochen recherchiere ich nun stundenlang im Internet auf der Suche nach Antworten zu einem bestimmten Thema ! Leider finde ich nur unsachliche irrelevante "Meinungen" ohne jeglichen rechtlichen Aspekt oder Tatsächlichen eigenen Erfahrungen !
Die Hoffnung stirbt zuletzt und wenn dann hier .

Es geht nur um Cannabis-THC

FRAGE:
Hat sich jemand erfolgreich rechtlich gegen Screenings in der Bewährung gewehrt ? Oder bei positiven Screening bei Anhörung gewehrt? Wenn ja , mit welcher rechtlichen Grundlage? Wie z.B "konsum nicht verboten" o.ä. !

Thema :

Drogenscreenings (1/4 jährlich) als Auflage während der GANZEN Bewährungszeit (+Bewährungshelfer)

Hintergrund :

1 Jahr Freiheitsstrafe zu 3 Jahren Bewährung wegen Besitz nicht geringer Menge Cannabis ( 75g )

Keine Angaben vor Gericht zu Konsumverhalten und/oder Handeltreiben. Sprich komplette Aussage verweigert und nur den Besitz eingeräumt...ansonsten behaarliches Schweigen zu Konsum oder Handel.
Keine Verkehrsdelikt, kein Führerscheinentzug, keine Theraphieauflagen o.ä.

Aktueller Stand:

1 jahr Bewährung vorbei, 3x Screening negativ - 4. ergebnis steht noch aus

GANZ EHRLICH :
Ich habe die Schnauze voll von den Screenings, ich möchte nicht länger auf mein geliebtes Kraut verzichten müssen , ich möchte mich nicht länger beugen was den Konsum in meinen vier Wänden/auf meinem Grund und Boden betrifft. Auch nach einem Jahr Abstinenz aus Angst vor Konsequenzen verspüre ich nach sie vor täglich abends meine Lust und möchte es auch einfach nicht sein lassen.

Ich möchte jetzt nicht persönliche Meinungen,Ratschläge oder das übliche Internet geblubber hören sondern hoffe auf ernsthafte Erfahrungsberichte am besten mit rechtlichen Details.
Es wird sich doch irgendjemand in DE mal versucht haben zu wehren was die Screenings und den "legalen" Konsum betrifft!?!?

P.S
Die Tatsache das ich aus Bayern komme und extrem hart nach den extrem übertriebenen bayrischen gesetzen bestraft wurde, sollte bei diesem thema keine Rolle spielen da es um eine grundsätzliche bundeseinheitliche Grundlage geht .....nämlich "konsum ist nicht verboten" und wieso untersagt und kontrolliert man das ?
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bushdoctor
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Re: Drogenscreening in der Bewährung

Beitrag von bushdoctor »

Eins vorneweg: ich habe weder tiefere juristische Ahnung noch eigene Erfahrung...

Auch mir kommt eine Bewährungsauflage "Konsumverzicht" bei erwachsenen Menschen seltsam vor... ich dachte bisher, dass sowas nur im Jugendstrafrecht rechtlich möglich sei.
Patrick-BY
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Re: Drogenscreening in der Bewährung

Beitrag von Patrick-BY »

Eben...leider finde ich keine Erfahrungen im Internet !

ich zitiere mal aus dem Gerichtsbeschluss:

"Dem Verurteilten wird auferlegt, ein drogenfreies Leben zu führen und zum Nachweis dafür nach Weisung des Bewährungshelfers Urinkontrollen durchzuführen mindestens 1/4 jährlich "

Es wird dabei nicht mal zwischen legalen und illegalen Drogen unterschieden ! Wenn man mal wortglauberei betreibt würde das bedeuten ich dürften dann auch keinen Alkohol , Tabak etc konsumieren da diese ebenfalls unter Drogen fallen ! Abgesehen davon "drogenfreies Leben " für immer und ewig oder was !

Also ich zweifle eine rechtliche Grundlage schwer an , leider gibt einem ein Anwalt auch keine vernünftige Aussage dazu ! Eher nur ein "müsste man drauf ankommen lassen" !

Gibt es den wirklich niemanden der Ahnung zu diesem thema hat ?
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bushdoctor
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Re: Drogenscreening in der Bewährung

Beitrag von bushdoctor »

Patrick-BY hat geschrieben: "Dem Verurteilten wird auferlegt, ein drogenfreies Leben zu führen und zum Nachweis dafür nach Weisung des Bewährungshelfers Urinkontrollen durchzuführen mindestens 1/4 jährlich "
"Droge" ist IMHO im "Juristendeutsch" nicht definiert... es gibt dort meines Wissens nach nur den eindeutig definierten Begriff "Betäubungsmittel (im Sinne des BtmG)"

Vielleicht ist es ja wirklich so, dass durch die Wortwahl "drogenfrei" eine juristisch unhaltbare weil undefinierbare Bewährungsauflage erteilt wurde...

...wie "Dein" Anwalt ja schon sagte: "Man müsste es drauf ankommen lassen!"
crappy
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Re: Drogenscreening in der Bewährung

Beitrag von crappy »

Patrick-BY hat geschrieben:"Dem Verurteilten wird auferlegt, ein drogenfreies Leben zu führen und zum Nachweis dafür nach Weisung des Bewährungshelfers Urinkontrollen durchzuführen mindestens 1/4 jährlich "
Das ist eine "Weisung" nach http://dejure.org/gesetze/StGB/56c.html und keine Bewährungsauflage nach http://dejure.org/gesetze/StGB/56b.html

Jedenfalls verstehe ich das so. Das Wort "Weisung" steht ja auch so in dem Satz drin.

Ich zitiere mal aus §56c StGB:
(3) Die Weisung,
1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,

darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
Damit ist das hinfällig. Es sei denn du hast eingewilligt. Ich würde mir einen guten Anwalt suchen und den das übernehmen lassen.
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bushdoctor
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Re: Drogenscreening in der Bewährung

Beitrag von bushdoctor »

crappy hat geschrieben:
Patrick-BY hat geschrieben:"Dem Verurteilten wird auferlegt, ein drogenfreies Leben zu führen und zum Nachweis dafür nach Weisung des Bewährungshelfers Urinkontrollen durchzuführen mindestens 1/4 jährlich "
Das ist eine "Weisung" nach http://dejure.org/gesetze/StGB/56c.html und keine Bewährungsauflage nach http://dejure.org/gesetze/StGB/56b.html

Jedenfalls verstehe ich das so. Das Wort "Weisung" steht ja auch so in dem Satz drin.
Guter Einwurf, crappy!

Nehmen wir also den Satz "Dem Verurteilten wird auferlegt, ein drogenfreies Leben zu führen und zum Nachweis dafür nach Weisung des Bewährungshelfers Urinkontrollen durchzuführen mindestens 1/4 jährlich " mal semantisch auseinander:

Dem Verurteilten wird auferlegt, ein drogenfreies Leben zu führen. Der Bewährungshelfer des Verurteilten wird ermächtigt Weisungen zu erteilen, wann Urinkontrollen vom Verurteilten durchzuführen sind. Diese Kontrollen sind aber mindestens Vierteljährlich dem Gericht vorzulegen.

Fragen:
1. Handelt es sich bei der "Auferlegung" ("wird auferlegt") um eine Auflage nach § 56b StGB :?:
2. Sind die Weisungen des Bewährungshelfers Weisungen nach § 56c StGB :?:
3. Wer bezahlt die von Person "Bewährunshelfer" angewiesenen Urinkontrollen. Normalerweise gilt: wer anschafft, der bezahlt auch! :?:
4. Wer haftet für die 1/4jährliche Vorlage der Kontrollergebnisse an das Gericht, bzw. was passiert ist, wenn eine "Weisung" des Bewährungshelfers nicht fristgerecht erfolgt :?:

Also zumindest die Fragen 1. und 2. würde ich dem Gericht, bzw. dem zuständigen Richter direkt stellen, denn nur so herrscht Klarheit!

Ohne Klärung der Übernahme der Kosten würde ich aber keine Urinkontrolle freiwillig machen! IMHO sollte ohne Kontrollergebnis der alte Rechtsgrundsatz gelten, dass "jeder bis zum Beweis des Gegenteils, unschuldig ist". Es müßte somit einfach reichen, zu sagen: "Ich führe ein drogenfreies Leben!" ... diese Aussage ist normalerweise bis zum Beweis des Gegenteils gültig!

...und seit wann muss man für seine "Mithilfe bei der Überführung" auch noch Geld bezahlen?

WO ist die gesetzliche Grundlage...?

...

...vielleicht sollte es wirklich mal jemand drauf ankommen lassen...!?
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overturn
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Re: Drogenscreening in der Bewährung

Beitrag von overturn »

Hallo, Patrick!

Meinem Verständnis zufolge stützen sich Richter und Gerichte bei derartigen, nicht allzu seltenen Bewährungsauflagen und Weisungen auf keine stichfeste Rechtsgrundlage. Hier geht es lediglich darum, Betroffenen einen spezifischen Lebensstil vorzuschreiben. Ein positiver Drogentest setzt zudem keineswegs den Besitz, nicht mal die wissentliche und willentliche Zufuhr der betroffenen Substanz voraus - obgleich es überwiegend und reflexartig derart ausgelegt wird. Es bleiben mehrere offensichtliche Optionen:

- die verbleibende Zeit abzuwarten
- falls möglich, die Auflagen, bzw. Weisungen anzufechten
- die Auflagen, bzw. Weisungen zu ignorieren

Hier nimmt der potentielle Ärger aufsteigend zu. Es bleibt zudem im Einzelfall abzuschätzen, mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist, falls der letzte Test positiv ausfallen würde - im ungünstigsten Fall wird die Bewährung womöglich aufgehoben. Hierzu sollte dir ein Rechtsanwalt zumindest ungefähre Einschätzungen abgeben können.

Ein ähnlicher Fall wurde hier beschrieben: viewtopic.php?f=12&t=1775

Beste Grüße und viel Erfolg!
"Never doubt that a small group of thoughtful, committed citizens can change the world. Indeed, it is the only thing that ever has."
crappy
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Re: Drogenscreening in der Bewährung

Beitrag von crappy »

bushdoctor hat geschrieben: Fragen:
1. Handelt es sich bei der "Auferlegung" ("wird auferlegt") um eine Auflage nach § 56b StGB :?:
2. Sind die Weisungen des Bewährungshelfers Weisungen nach § 56c StGB :?:
3. Wer bezahlt die von Person "Bewährunshelfer" angewiesenen Urinkontrollen. Normalerweise gilt: wer anschafft, der bezahlt auch! :?:
4. Wer haftet für die 1/4jährliche Vorlage der Kontrollergebnisse an das Gericht, bzw. was passiert ist, wenn eine "Weisung" des Bewährungshelfers nicht fristgerecht erfolgt :?:
Zu 1. Es kann keine Auflage nach § 56b StGB sein bzw. wäre unzulässig, denn es gibt nur 4 Möglichkeiten einer Auflage. Siehe http://dejure.org/gesetze/StGB/56b.html

Zu 2. Wird auch nicht zutreffen.

Wenn es nicht zu spät ist würde ich das Urteil durch einen Anwalt anfechten lassen etc.. Falls man die Tests einfach sausen lässt begibt man sich in die Launen eines Richters und die Bewährung ist möglicherweise weg (in dem Fall auch unzulässig) und man hat 'kostenloses' Essen und eine 1 Zimmer Wohnung mit Gittern. Wenn man sich schon wehren muss dann auch richtig.
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bushdoctor
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Re: Drogenscreening in der Bewährung

Beitrag von bushdoctor »

crappy hat geschrieben:
bushdoctor hat geschrieben: Zu 1. Es kann keine Auflage nach § 56b StGB sein bzw. wäre unzulässig, denn es gibt nur 4 Möglichkeiten einer Auflage. Siehe http://dejure.org/gesetze/StGB/56b.html
Sehe ich prinzipell genauso, aber was spricht dagegen, beim zuständigen Gericht einfach mal schriftlich nachzufragen?
GrüneHilfe@BW
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Re: Drogenscreening in der Bewährung

Beitrag von GrüneHilfe@BW »

Die entsprechende Auflage kippt man besser in der Hauptverhandlung (mit einem guten Anwalt).
Da gibt es mehrere Argumente, die hier zum Teil angerissen wurden - und natürlich kommt es auch auf die genauen Umstände an. Sowie auf Richter und Staatsanwalt. Wenn die Bewährung und das Urteil erstmal aktiv ist, ist da relativ wenig zu machen. Der Rechtsweg ist Hauptverhandlung, Berufung/Revision.
Im Nachhinhein hat man da relativ wenig Chancen. Bzw. läuft man gefahr, dass die Berufung dann widerrufen wird.
Da hilft es auch nicht wenn man dann Jahre später doch recht bekommt.
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