"Bei einem THC-Gehalt von weniger als 1 ng/ml im Blut steht zumindest nicht mit der für die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlichen Gewissheit fest, dass der Betreffende zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Deshalb darf ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg in einem Beschluss vom 27. April 2016 festgestellt (4 K 1056/16).
Ein Autofahrer war bei einer Polizeikontrolle durch Symptome wie Lidflattern, stark erweiterte Pupillen sowie träge Lichtreaktionen aufgefallen. Eine Blutprobe ergab den Nachweis von 0,69 ng/ml THC und 5,6 ng/ml THC-Carbonsäure. Drogentypische Einflüsse wurden vom Arzt bei der Blutentnahme nicht festgestellt.
Darauf bekam er den Bescheid, dass ihm der Führerschein entzogen wird.
Dagegen legte er Widerspruch ein und beantragte vor dem Verwaltungsgericht Freiburg, dass dieser Widerspruch eine aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid haben solle.
...
Das Gericht gab seinem Antrag statt und verwies dabei auf seine eigene langjährige Rechtsprechung. Das private Interesse des Antragstellers, weiterhin Autofahren zu dürfen, sei höher zu werten als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Entziehens der Fahrerlaubnis.
Die Einnahme von Cannabis muss nach Ansicht des Gerichts differenziert gesehen werden. Wer dies regelmäßig tut, sei nicht geeignet, ein Fahrzeug zu führen.
...
Die körperlichen Symptome, die den Polizeibeamten aufgefallen sind, seien alleine noch nicht aussagekräftig. Dies hätte gegebenenfalls durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung weiter untermauert werden müssen, was aber nicht geschehen sei.
Deshalb sei die Fahruntüchtigkeit nicht erwiesen – und er müsse seinen Führerschein zurückbekommen.
Das Verwaltungsgericht Schwerin war vor kurzem dagegen zu einem anderen Ergebnis gekommen (VersicherungsJournal 16.6.2016)."
http://www.versicherungsjournal.de/buer ... php?link=1
"Ein bisschen Cannabis im Straßenverkehr ist nicht schlimm?"
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