vaporo redhalo hat geschrieben:
Medizinische Unterlagen oder Informationen zu beschaffen ist kein Hinreichender Grund. Schafft es die KK in der Vorgegebenen 3-5 Wochen den Antrag nicht richtig zu bearbeiten, inklusive aller Informationen einzuholen, liegt ein Organisationsverschulden vor. Damit hat es die Barmer bei mir versucht. Mein Anwalt ist auf Medizin/Sozialrecht spezialisiert und er hat es mir so erklärt. § 66 SGB I wäre z.B. ein hinreichender Grund die Frist zu verlängern.
Judith, wie lange bist Du schon als Anwältin tätig und was ist dein Fachgebiet?
Doch, was ich geschrieben habe, bezieht sich auf sachgerechte Ermittlungen, die z.B. auch als zureichender Grund i.S.d. § 88 SGG gelten. Ob es
dabei dann z.B. zu einem Organisationsverschulden gekommen ist, das wird dann im Rahmen des Auswertens des Sachverhalts bestimmt, was ich dazugeschrieben habe.
Was Du schreibst, § 66 SGB I, gehört ebenfalls zu den hinreichenden Gründen.