Zappelfillip hat geschrieben:Kurzes Update;
Habe gerade meine Folgegenehmigung erhalten, allerdings wieder sortenbezogen und auf eine Arzt beschränkt.
Was sitzen da für Vollhonks!
Aber jetzt unbefristet?
Lege Teil-Widerspruch ein, dann soll dir der Arzt ein Attest schreiben, in dem steht das alle Sorten benötigt werden, Begründung zur Erprobung sowie ggf Lieferausfälle! Nur die Substanz an sich ist zu genehmigen also z.b. Blüten, keine Spezifische Sorte!
Bei dem Punkt mit dem Arzt würde ich auch Widerspruch einlegen, obwohl das eher zweitrangig ist da der Arzt dich aktuell ja behandelt, Verweis auf die Freie Arztwahl § 76 SG V***
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/76.htmlB
Notfalls vor dem Sozialgericht klagen, falls die meinen die hätten Recht....
***(1) Die
Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten oder nach § 116b an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 2 Satz 2, den nach § 72a Abs. 3
vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern sowie den Einrichtungen nach § 75 Abs. 9
frei wählen.
@Alle
Der Absatz in der Mitte “Behandlung verpflichtet“, bedeutet ein Kassenarzt darf einem Kassenpatienten die Behandlung nicht verweigern. Ergo macht sich jeder Arzt strafbar, wenn er die Behandlung mit Cannabis verweigert, falls sie medizinisch notwendig ist. Diese Definition trifft wiederum der Arzt, was den Absatz eigentlich überflüssig macht. Es sei denn man hat schon einen Kostenübernahme oder war Ausnahmeerlaubnis Inhaber, dann ist der Arzt laut dem Gesetz verpflichtet zur Behandlung!