Aber spannend, ob die die Ampel rechts überholen
DHV-Justizkampagne / BVerfG (Start 2019)
- Hans Dampf
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Re: DHV-Justizkampagne (Start 2019)
Heißt „Beschäftigt sich mit“ dass die da auch zu einem Urteil finden müssen und wenn ja, gibt es dazu Fristen?
Aber spannend, ob die die Ampel rechts überholen
Aber spannend, ob die die Ampel rechts überholen
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HabAuchNeMeinung
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Re: DHV-Justizkampagne (Start 2019)
Naja, rechts wollen wir nicht hoffen 
Fristen gibt es keine aber wenn es in der jahresvorschau steht, ist in diesem Jahr auch mit einer Entscheidung zu rechnen.
Die Politik wird insofern davon überholt werden, da soweit ich es vestanden habe zunächst bis Ende Juni das entsprechende UN Abkommen gekündigt werden, damit man ab 01.01.2023 theoretisch legalisieren könnte.
Insofern erwarte ich dass man beim Urteil wohlwollend zur Kenntnis nimmt das die Legalisierung "auf dem Weg ist" und man wird einfordern dass der Gesetzgeber kurzfirstig, nach fast 30 Jahren, eine bundeseinheitliche geringe Menge definiert bei der eingestellt werden kann/soll/muss, bis legalisiert ist...
HabAuchNeMeinung
Fristen gibt es keine aber wenn es in der jahresvorschau steht, ist in diesem Jahr auch mit einer Entscheidung zu rechnen.
Die Politik wird insofern davon überholt werden, da soweit ich es vestanden habe zunächst bis Ende Juni das entsprechende UN Abkommen gekündigt werden, damit man ab 01.01.2023 theoretisch legalisieren könnte.
Insofern erwarte ich dass man beim Urteil wohlwollend zur Kenntnis nimmt das die Legalisierung "auf dem Weg ist" und man wird einfordern dass der Gesetzgeber kurzfirstig, nach fast 30 Jahren, eine bundeseinheitliche geringe Menge definiert bei der eingestellt werden kann/soll/muss, bis legalisiert ist...
HabAuchNeMeinung
Re: DHV-Justizkampagne (Start 2019)
"VerfassungsWEEDrig?" – Cannabis-Verbot dieses Jahr vor dem Bundesverfassungsgericht
In diesem Jahr will sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Cannabis-Verbot beschäftigen. Wie der Jahresvorschau für 2022 des höchsten deutschen Gerichts zu entnehmen ist, wird sich der zweite Senat der Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse von vier Amtsgerichten annehmen. Sie machen geltend, dass die Strafvorschriften im Betäubungsmittelgesetz gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz verstießen.
Auf Twitter wird das groß gefeiert. Unter dem Hashtag #verfassungsWEEDrig freut sich die Pro-Cannabis-Community über die Neuigkeiten. Viele danken dem Berliner Jugendrichter Andreas Müller vom Amtsgericht Bernau.
https://politik.watson.de/deutschland/p ... is-verbots
In diesem Jahr will sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Cannabis-Verbot beschäftigen. Wie der Jahresvorschau für 2022 des höchsten deutschen Gerichts zu entnehmen ist, wird sich der zweite Senat der Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse von vier Amtsgerichten annehmen. Sie machen geltend, dass die Strafvorschriften im Betäubungsmittelgesetz gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz verstießen.
Auf Twitter wird das groß gefeiert. Unter dem Hashtag #verfassungsWEEDrig freut sich die Pro-Cannabis-Community über die Neuigkeiten. Viele danken dem Berliner Jugendrichter Andreas Müller vom Amtsgericht Bernau.
https://politik.watson.de/deutschland/p ... is-verbots
"A mind is like a parachute. It doesn't work unless it's open." - Frank Zappa
Re: DHV-Justizkampagne (Start 2019)
Legalisierung ausgehend vom Bundesverfassungsgericht ist mir lieber als ein vierjähriges Testprojekt. Das lässt sich dann kaum rückgängig machen. Könnte auch bezüglich Eigenanbau vorteilhaft sein falls die Politik da nicht legalisiert.
Re: DHV-Justizkampagne (Start 2019)
Ja, das sehe ich auch so... zumindest was den "entkriminalisierten" Teil betrifft, und das schließt den privaten Anbau mit ein. Let's hope! Aber wie ich das BVerfG "kenne", werden sie die Vorgaben vermutlich entsprechend "entgegen kommend" gestalten für den Gesetzgeber. Dann könnten aber schon mal die Gegner im Bundesrat nichts mehr sagen - außer heftig zu nickenbad guy hat geschrieben: Do 24. Feb 2022, 09:09 Legalisierung ausgehend vom Bundesverfassungsgericht ist mir lieber als ein vierjähriges Testprojekt. Das lässt sich dann kaum rückgängig machen. Könnte auch bezüglich Eigenanbau vorteilhaft sein falls die Politik da nicht legalisiert.
"A mind is like a parachute. It doesn't work unless it's open." - Frank Zappa
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JoMedic 64658
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Re: DHV-Justizkampagne 2019
Cookie hat geschrieben: Mi 18. Dez 2019, 15:12PS: Eher enttäuscht mich, dass kein User dazu in der Lage zu sein scheint, sich sein Recht zu holen. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass Du vorm Gericht nur sagen musst, dass Du das (Urteil) für verfassungswidrig hälst und daher den Richter bittest, es vor das BVerfG zu tragen, bzw. eine Instanz höher zu urteilen - und zur Begründung legst Du die Richtervorlage vor / liest sie vor oder lässt verlesen (durch Anwalt). Mir ist kein Verfahren bekannt, wo das bisher gemacht wurde. Aber auch das mag an der Unvernunft der Leute liegen, oder daran, dass das nicht öffentlich passiert (falls es doch schon mal gemacht wurde).
Ich habe mein Bedrocan Dübel bei der Ortsgruppen Kundgebung am Uniplatz abgenommen bekommen und man warf mir trotz Rezept vor, es Illegal besessen zu haben,
ich so daraufhin Dienstaufsichtsbeschwerde und Erstattung des BTM Medikamentes beantragt.
Der Heidelberger Staatsanwalt so, es wäre lebensfremd an zu nehmen das, des mein Legal verschriebenes Med. wäre, da Rezept zu alt, ich so.
Akteneinsicht gemacht, im Gerichtsgebäude DHV Flyer ausgelegt und Wiederspruch eingereicht mit angehängter Normenkontrollantrags Unterlage.
Seit dem nix mehr gehört !
- Martin Mainz
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Re: DHV-Justizkampagne / BVerfG (Start 2019)
Leitet das Bundesverfassungsgericht die Cannabis-Legalisierung ein?
Mit Spannung wird in den kommenden Wochen oder Monaten ein Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erwartet: Auf den ersten Blick steht die Frage im Raum, ob mehrere Paragraphen des Betäubungsmittelgesetz in Sachen Cannabis verfassungswidrig sind. Kurzum: Das BVerfG könnte Cannabis entkriminalisieren. Wenn man allerdings Professor Kai Ambos lauscht, kann die Tragweite der Entscheidung weit größer – und das Zünglein an der Waage – sein, um zu rechtfertigen, dass die Bundesregierung Cannabis als Genussmittel im Einklang mit internationalem und europäischem Recht als Genussmittel legalisiert.
...
Ein entsprechendes Urteil des Bundesverfassungsgericht vorausgesetzt, dass die Kriminalisierung des Cannabis-Konsums als verfassungswidrig erklärt, könnte der Bundesregierung daher in die Karten spielen, um aus gesundheitspolitischen Gesichtspunkten auf internationaler und europäischer Ebene für eine komplette Legalisierung zu werben.
Quelle: https://krautinvest.de/leitet-das-bunde ... erung-ein/
Mit Spannung wird in den kommenden Wochen oder Monaten ein Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erwartet: Auf den ersten Blick steht die Frage im Raum, ob mehrere Paragraphen des Betäubungsmittelgesetz in Sachen Cannabis verfassungswidrig sind. Kurzum: Das BVerfG könnte Cannabis entkriminalisieren. Wenn man allerdings Professor Kai Ambos lauscht, kann die Tragweite der Entscheidung weit größer – und das Zünglein an der Waage – sein, um zu rechtfertigen, dass die Bundesregierung Cannabis als Genussmittel im Einklang mit internationalem und europäischem Recht als Genussmittel legalisiert.
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Ein entsprechendes Urteil des Bundesverfassungsgericht vorausgesetzt, dass die Kriminalisierung des Cannabis-Konsums als verfassungswidrig erklärt, könnte der Bundesregierung daher in die Karten spielen, um aus gesundheitspolitischen Gesichtspunkten auf internationaler und europäischer Ebene für eine komplette Legalisierung zu werben.
Quelle: https://krautinvest.de/leitet-das-bunde ... erung-ein/
Ehrenamtlicher Foren-Putzer
Wenn ich einen Fehler gemacht habe, bitte einfach eine PN an mich
Bitte seid nett zueinander - die Welt da draußen ist schlimm genug
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Re: DHV-Justizkampagne / BVerfG (Start 2019)
Ich habe zwar bislang die Auffassung vertreten, daß das BVerfG die Vorlagebeschlüsse wegen Cannabis eher auf die lange Bank schieben würde, da die Überprüfung eines zur Aufhebung durch den Gesetzgeber anstehenden Gesetzes durch die Verfassungsgerichtsbarkeit überflüssige Arbeit und eine "Düpierung" des Gesetzgebers sein würde, die man "staatspolitisch" vermeiden will.
Es ist aber auch eine andere Interpretation denkbar, nämlich daß die Legalisierungs-Befürworter in der Koalition "verfassungsrechtlichen Rückenwind" aus Karlsruhe erhoffen, ihn geradezu abwarten und genau deswegen sehr zögerlich vorgehen.
Ein Grund dafür könnten die hier immer wieder in Rede gestellten völkerrechtlichen Verträge mit Verpflichtung der teilnehmenden Staaten zum Cannabis-Verbot aus den 1960er und 1970er Jahren sein, die natürlich Wasser auf den Mühlen der Legalisierungs-Gegnern sind. Diese Verträge sind mit Sicherheit auch in den Vorlagebeschlüssen thematisiert worden.
Meines Erachtens sind diese Vertrage nach dem völkerrechtlichen Grundsatz der "clausula rebus sic stantibus" nicht mehr beachtlich. Die "clausula rebus sic stantibus" bedeutet, daß ein Vertrag nur solange bindend sein soll, wie sich die für den Vertragsschluß maßgeblichen Umstände nicht (wesentlich) verändert haben. Auch wenn eine solche "clausula" in den Vertragstexten nicht enthalten ist, wird sie regelmässig als "stillschweigend vereinbart" angesehen. Vorliegend haben sich jedoch zwei wesentliche Umstände seit dem Abschluß dieser Verträge vor mehr als 1/2 Jahrhundert verändert: während seinerzeit Cannabis als "(Einstiegs-)Droge" allgemein gesellschaftlich abgelehnt und nur von einer sehr kleinen Minderheit konsumiert wurde, ist der Cannabis-Konsum heute nicht nur sehr weit verbreitet, sondern genießt auch eine immer weiter zunehmende allgemeine gesellschaftliche Akzeptanz, von den Stammtischen über die Medien, die Wissenschaft, die Politik bis hin zu den für mich wichtigsten "Agenten", nämlich der Justiz und den Strafverfolgungsbehörden. Fast noch wesentlicher erscheint mir jedoch der zweite Umstand, der sich wesentlich verändert hat: die weitreichenden medizinischen Potentiale von Cannabis waren seinerzeit so gut wie völlig unbekannt: Cannabis ist keine "gesundheitsschädliche Droge"- sondern gesundheitsfördernd und heilkräftig !
Ein Indiz dafür, daß diese Verträge auch von den anderen Vertragsparteien (Staaten) nicht mehr für voll genommen, "derogiert" erscheinen, ist die bereits vor einigen Jahren erfolgte Legalisierung in Canada, das ebenfalls zu den vertragsschließenden Parteien gehörte. Diesen "eklatanten" Vertragsbruch hat man Canada jedoch nicht sehr übel genommen, wie es ausschaut.
Ein Urteil des BVerfG, daß zum gleichen Ergebnis kommen würde: nämlich der Unbeachtlichkeit dieser verschimmelten Prohibitionsverabredungen, würde die Legalisierung durch den Gesetzgeber mit Sicherheit beträchtlich vereinfachen und den Legalisierungs-Gegnern viel Wind aus den Segeln nehmen.
Das BVerfG ist nur rechtlich unabhängig - praktisch sind die Verfassungsrichter auf "Tickets" von Bundestags-Parteien unterwegs, viele Verfassungsrichter waren zuvor auch Spitzenpolitiker gewesen. Sehr bekannt war Roman Herzog, ein hoch angesehener Staatsrechtslehrer, der Landesminister gewesen war und als Präsident des BVerfG sogar zum Bundespräsidenten gewählt worden war. Man kann also davon ausgehen, daß es "Verzahnungen" gibt, deren Auswirkungen jedoch der Öffentlichkeit weitgehend verborgen bleiben.
Nicht wenige Verfassungsrichter lösen sich aber auch von ihren politischen Wurzeln, nehmen als Verfassungsrichter ganz andere Positionen ein, als man von ihnen erwartet hätte. Roman Herzog war als Politiker "stramm rechts" gewesen - als Verfassungsrichter erwies er sich jedoch keineswegs der erwartete "hardliner", sondern schwamm in der liberalen Mitte seines Senats mit.
Noch bekannter ist Earl Warren, 1953-1969 "Chief Justice" des "Supreme Court" der USA. Als Staatsanwalt und (republikanischer) Gouverneur von Californien war er ebenfalls "stramm rechts" gewesen, der ebenfalls "rechte" Präsident Eisenhower hatte ihn ernannt und dies später bitter bereut, als Warren großen Anteil an der Emanzipation der Schwarzen in den USA nahm und die Bürgerrechtsbewegung beträchtlichen verfassungsrechtlichen Rückenwind gerade von Warren und dem von ihm geführten Supreme Cour erhielt - die von Warren maßgeblich geprägte, historische Entscheidung Brown ./. Bord of Education beendete die Rassentrennung an den Schulen.
Ich betreibe also jetzt bewußtes Lesen im Kaffeesatz, aber ich glaube, daß bei den vielen "Hintergrundgesprächen" auf Veranstaltungen von Parteien, in Kommissionen, bei Festakten oder schlicht: beim Feierabendbierchen jemand zu jemand anderem gesagt haben könnte: "Wir haben uns verschätzt, die Widerstände sind viel stärker, als erwartet und für etwas Hilfe aus Karlsruhe wären wir jetzt schon ganz dankbar."
Es ist aber auch eine andere Interpretation denkbar, nämlich daß die Legalisierungs-Befürworter in der Koalition "verfassungsrechtlichen Rückenwind" aus Karlsruhe erhoffen, ihn geradezu abwarten und genau deswegen sehr zögerlich vorgehen.
Ein Grund dafür könnten die hier immer wieder in Rede gestellten völkerrechtlichen Verträge mit Verpflichtung der teilnehmenden Staaten zum Cannabis-Verbot aus den 1960er und 1970er Jahren sein, die natürlich Wasser auf den Mühlen der Legalisierungs-Gegnern sind. Diese Verträge sind mit Sicherheit auch in den Vorlagebeschlüssen thematisiert worden.
Meines Erachtens sind diese Vertrage nach dem völkerrechtlichen Grundsatz der "clausula rebus sic stantibus" nicht mehr beachtlich. Die "clausula rebus sic stantibus" bedeutet, daß ein Vertrag nur solange bindend sein soll, wie sich die für den Vertragsschluß maßgeblichen Umstände nicht (wesentlich) verändert haben. Auch wenn eine solche "clausula" in den Vertragstexten nicht enthalten ist, wird sie regelmässig als "stillschweigend vereinbart" angesehen. Vorliegend haben sich jedoch zwei wesentliche Umstände seit dem Abschluß dieser Verträge vor mehr als 1/2 Jahrhundert verändert: während seinerzeit Cannabis als "(Einstiegs-)Droge" allgemein gesellschaftlich abgelehnt und nur von einer sehr kleinen Minderheit konsumiert wurde, ist der Cannabis-Konsum heute nicht nur sehr weit verbreitet, sondern genießt auch eine immer weiter zunehmende allgemeine gesellschaftliche Akzeptanz, von den Stammtischen über die Medien, die Wissenschaft, die Politik bis hin zu den für mich wichtigsten "Agenten", nämlich der Justiz und den Strafverfolgungsbehörden. Fast noch wesentlicher erscheint mir jedoch der zweite Umstand, der sich wesentlich verändert hat: die weitreichenden medizinischen Potentiale von Cannabis waren seinerzeit so gut wie völlig unbekannt: Cannabis ist keine "gesundheitsschädliche Droge"- sondern gesundheitsfördernd und heilkräftig !
Ein Indiz dafür, daß diese Verträge auch von den anderen Vertragsparteien (Staaten) nicht mehr für voll genommen, "derogiert" erscheinen, ist die bereits vor einigen Jahren erfolgte Legalisierung in Canada, das ebenfalls zu den vertragsschließenden Parteien gehörte. Diesen "eklatanten" Vertragsbruch hat man Canada jedoch nicht sehr übel genommen, wie es ausschaut.
Ein Urteil des BVerfG, daß zum gleichen Ergebnis kommen würde: nämlich der Unbeachtlichkeit dieser verschimmelten Prohibitionsverabredungen, würde die Legalisierung durch den Gesetzgeber mit Sicherheit beträchtlich vereinfachen und den Legalisierungs-Gegnern viel Wind aus den Segeln nehmen.
Das BVerfG ist nur rechtlich unabhängig - praktisch sind die Verfassungsrichter auf "Tickets" von Bundestags-Parteien unterwegs, viele Verfassungsrichter waren zuvor auch Spitzenpolitiker gewesen. Sehr bekannt war Roman Herzog, ein hoch angesehener Staatsrechtslehrer, der Landesminister gewesen war und als Präsident des BVerfG sogar zum Bundespräsidenten gewählt worden war. Man kann also davon ausgehen, daß es "Verzahnungen" gibt, deren Auswirkungen jedoch der Öffentlichkeit weitgehend verborgen bleiben.
Nicht wenige Verfassungsrichter lösen sich aber auch von ihren politischen Wurzeln, nehmen als Verfassungsrichter ganz andere Positionen ein, als man von ihnen erwartet hätte. Roman Herzog war als Politiker "stramm rechts" gewesen - als Verfassungsrichter erwies er sich jedoch keineswegs der erwartete "hardliner", sondern schwamm in der liberalen Mitte seines Senats mit.
Noch bekannter ist Earl Warren, 1953-1969 "Chief Justice" des "Supreme Court" der USA. Als Staatsanwalt und (republikanischer) Gouverneur von Californien war er ebenfalls "stramm rechts" gewesen, der ebenfalls "rechte" Präsident Eisenhower hatte ihn ernannt und dies später bitter bereut, als Warren großen Anteil an der Emanzipation der Schwarzen in den USA nahm und die Bürgerrechtsbewegung beträchtlichen verfassungsrechtlichen Rückenwind gerade von Warren und dem von ihm geführten Supreme Cour erhielt - die von Warren maßgeblich geprägte, historische Entscheidung Brown ./. Bord of Education beendete die Rassentrennung an den Schulen.
Ich betreibe also jetzt bewußtes Lesen im Kaffeesatz, aber ich glaube, daß bei den vielen "Hintergrundgesprächen" auf Veranstaltungen von Parteien, in Kommissionen, bei Festakten oder schlicht: beim Feierabendbierchen jemand zu jemand anderem gesagt haben könnte: "Wir haben uns verschätzt, die Widerstände sind viel stärker, als erwartet und für etwas Hilfe aus Karlsruhe wären wir jetzt schon ganz dankbar."
Re: Sammlung Legalisierung in Deutschland
Bundesverfassungsgericht
Übersicht für das Jahr 2023
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... _node.html
Übersicht für das Jahr 2023
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... _node.html
Das war Anfang des Jahres in der Presse. Jetzt finde ich fast gar nichts mehr dazu. Es ist aber noch beim Bundesverfassungsgericht aufgeführt. Siehe oben. Weiß jemand näheres dazu? Das sollte doch eigentlich bis Frühsommer entschieden sein. Das ist in gut zwei Wochen.Zehn Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse von drei Amtsgerichten. Die Gerichte halten die Strafvorschiften des Betäubungsmittelgesetzes für verfassungswidrig, soweit sie sich auf Cannabis-Produkte beziehen. Sie haben deshalb in inzwischen zehn Verfahren diese Normen dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Die Gerichte machen geltend, das strafbewehrte Cannabisverbot greife unverhältnismäßig in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ein. Außerdem lasse sich die Strafbarkeit des Umgangs mit dem Rauschmittel Cannabis vor dem Hintergrund der Legalität des Rauschmittels Alkohol nicht rechtfertigen und verstoße daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Argumentationshilfen für eine Legalisierung von Cannabis
viewtopic.php?f=11&t=113&p=95634#p95634
viewtopic.php?f=11&t=113&p=95634#p95634
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HabAuchNeMeinung
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Re: DHV-Justizkampagne / BVerfG (Start 2019)
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... zulaessig/Karlsruhe lässt geltendes Cannabisverbot unbeanstandet
...
Und so blieb es bei dem, was das BVerfG eben 1994 sehr zum Missmut aller Cannabis-Liebhaber entschieden hatte: Das Cannabis-Verbot ist verfassungskonform (Beschl. v. 09.03.1994, Az. 2 BvL 43/92).
An dieser Meinung des Gerichts hat sich im Jahr 2023 nichts geändert.
Re: DHV-Justizkampagne / BVerfG (Start 2019)
Wtf?! NICHTS auf der Welt ist gänzlich ungefährlich!Die Annahme gänzlich fehlender Gefährlichkeit von Cannabis sei aber weiterhin ungesichert.
Ach, bei Kaffee, Nikotin und insbesondere Alkohol ist das aber ok?! Weil das keine "illegalen Drogen" sind? — Henne/Ei, schon mal gehört?!Danach gehöre der Umgang mit Drogen, insbesondere das Sichberauschen, "nicht zum unbeschränkbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung".
Die Begründungen sind doch hanebüchender Unsinn! Was soll da "verkauft" werden? Enthaltsamkeit und Gehorsam, wie es sich für den Pöbel geziemt?! Das klingt verdammt nach Willkür.
Es werden also mehr als 99,5% aller Konsumenten kriminalisiert und dadurch ggf sozial ruiniert (was man ja zu schützen vorgibt!), weil der traurige Rest sein Konsumverhalten nicht unter Kontrolle hat?! Wo ist denn da die Verhältnismäßigkeit?Die Einordnung von Cannabis als Betäubungsmittel solle die Gesundheit sowohl des Einzelnen als auch der Bevölkerung im Ganzen vor den von Cannabisprodukten ausgehenden Gefahren schützen und vor allem Jugendliche vor der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln bewahren. Außerdem soll das Betäubungsmittelstrafrecht das soziale Zusammenleben vor den Gefahren schützen, die von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen, auch des Umgangs mit der sogenannten weichen Droge Cannabis, ausgehen.
Sich in die "Unzulässigkeit" zu flüchten ist einfach nur feige und ignorant!
Re: DHV-Justizkampagne / BVerfG (Start 2019)
Vier Richter am BVG sind sogar Parteimitglied der CDU/CSU.
Parteiliche Richter am höchsten Gericht.....
Parteiliche Richter am höchsten Gericht.....
Warum ist Cannabis verboten?
Weil es eine illegale Droge ist!!
Marlene Mortler, CSU
Ex Drogenbeauftragte
Weil es eine illegale Droge ist!!
Marlene Mortler, CSU
Ex Drogenbeauftragte
Re: DHV-Justizkampagne / BVerfG (Start 2019)
Aus der Pressemitteilung des BVerfG:

Ein unsäglicher Eiertanz mit zweierlei Maß ist das!(1) Das Bundesverfassungsgericht hat es als verfassungsrechtlich zulässig erachtet, im Sachbereich des Betäubungsmittelstrafrechts anzunehmen, dass für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabisprodukten einerseits und mit Alkohol und Nikotin andererseits Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorhanden sind, die die unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Betroffenen rechtfertigen. Unter anderem hat der Senat darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden könne.
(2) Die Argumentation der Vorlagen, Alkoholkonsum sei weit gefährlicher und schädlicher als Cannabiskonsum und daher seien Cannabis und Alkohol keine „potentiell gleich gefährlichen Drogen“, genügt den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht. Soweit die Vorlagen einen Gefährlichkeits- und Schädlichkeitsvergleich bemühen, verkennen sie, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Maß der Gesundheitsgefährdung nicht das einzig maßgebliche Kriterium für die Aufnahme eines Stoffs in die Positivliste bildet. Der Zweite Senat ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Allgemeinheit mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl hat er es nicht als durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten angesehen, auf das Verbot des Rauschmittels Cannabis zu verzichten, weil der Genuss von Alkohol nicht effektiv unterbunden werden könne. Damit setzen die Vorlagen sich nicht hinreichend auseinander; insbesondere genügt der bloße Hinweis auf angeblich geänderte kulturelle Gewohnheiten in Bezug auf Cannabis hierfür nicht.
- Martin Mainz
- Board-Administration
- Beiträge: 4667
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Re: DHV-Justizkampagne / BVerfG (Start 2019)
So ein Scheiß!
Re: DHV-Justizkampagne / BVerfG (Start 2019)
Wie ich mein Privatleben gestalte geht anderen nichts an solange ich niemanden störe.
Re: DHV-Justizkampagne / BVerfG (Start 2019)
https://www.lto.de/recht/meinung/m/bver ... lisierung/
„Eine ewige Erfahrung lehrt, dass jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu missbrauchen.“
Seit vielen Jahrzehnten ist "der Kiffer" das Feindbild der Konservativen schlechthin. Das scheint man nicht so einfach aufgeben zu wollen; bzw es ist nachgerade undenkbar. Immerhin ist klar erkennbar, dass sich das BVerfG in Formalien "gerettet" hat, um sich mit den Argumenten nicht auseinandersetzen zu müssen.
Treffender Kommentar, der die Arroganz der Macht deutlich aufzeigt.BVerfG erklärt Cannabis-Richtervorlagen für unzulässig
Karlsruhe verharrt in den 90ern
...
Karlsruhe hat nichts gerichtet. Im Gegenteil. Mit dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss baut die Kammer nichts neues, sondern konserviert vielmehr einen angestaubten Beschluss des BVerfG aus dem Jahr 1994. In diesem hatte es mit Bausch und Bogen jeglichen Liberalisierungsbestrebungen beim Cannabis seinerzeit eine Absage erteilt. "Ein Recht auf Rausch gibt es nicht", so das Gericht damals.
...
Der Beschluss vom 14. Juni wird darüber hinaus von einer bemerkenswert tiefen Ablehnung der Kammer gegenüber einer liberalen Cannabispolitik getragen. Es findet sich seitens der Kammer kein Ansatz eines Zweifels, ob die geltenden Cannabis-Prohibitionspolitik nicht vielleicht doch unverhältnismäßig ist und einer Korrektur bedarf.
...
„Eine ewige Erfahrung lehrt, dass jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu missbrauchen.“
Seit vielen Jahrzehnten ist "der Kiffer" das Feindbild der Konservativen schlechthin. Das scheint man nicht so einfach aufgeben zu wollen; bzw es ist nachgerade undenkbar. Immerhin ist klar erkennbar, dass sich das BVerfG in Formalien "gerettet" hat, um sich mit den Argumenten nicht auseinandersetzen zu müssen.
Re: DHV-Justizkampagne / BVerfG (Start 2019)
Hier mal 1 link zur entsprechenden Pressemitteilung des BVerfG auf dessen eigener HP:
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 00320.html
Die Entscheidung - die insgesamt 13 anhängigen Richtervorlagen der AG Bernau, Münster und Pasewalk wurden zu einem einzigen Verfahren verbunden - ist in dieser Pressemitteilung nahezu ungekürzt wiedergegeben.
Ich habe sie bisher aufgrund meiner eigenen psychischen Erkrankung nur überfliegen können. Die Richtervorlagen wurden als unzulässig abgewiesen, die vorlegenden Richter hätten sich nicht genügend mit der Entscheidung von 1994 auseinandergesetzt, den strengeren Maßstäben, die für eine erneute Vorlage zu einem Gesetz anzulegen sind, über welches das BVerfG schon einmal entschieden hatte (immerhin haben die Entscheidungen des BVerfG "Gesetzeskraft"), wäre nicht genüge getan worden.
Inwieweit man dieser Argumentation juristisch folgen kann, vermag ich derzeit noch nicht zu sagen, will mich auf 2 Anmerkungen beschränken, die nichts oder nur wenig mit der "offiziellen" Argumentation zu tun haben:
1) Auffällig ist , daß die Mehrzahl, wenn nicht alle Vorlagebeschlüsse auf einem Mustertext des DHV beruhen, den das AG Bernau wohl als Erstes "angewandt" hatte, die anderen Beschlüsse folgen dem AG Bernau in zT pauschalen Verweisen.
Vorlagebeschlüsse von "Instanzgerichten" an das BVerfG sind "kleine juristische Sensationen" und werden alsbald in der Fachpresse veröffentlicht und diese wird auch in Münster und Pasewalk gelesen.
Als "Krypto-Argumentation" zur Abweisung der Vorlagebeschlüsse drängt sich aber die Vermutung geradezu auf, daß sich die Verfassungsrichter regelrecht beleidigt gefühlt haben dadurch, daß die meisten, wenn nicht alle Vorlagebeschlüsse auf einen Formulartext gestützt wurden, der von einem "Dritten", dh nicht am Verfahren beteiligten stammt und dann auch noch so einem anrüchigen Verein von Drogenkonsumenten !
Ich habe hier schon vor längerem mittgeteilt, daß zu den Arkana - den geheimen Regeln - der Justiz gehört, daß man mit "Drogen" nüschdt, obr ooch gohrnüschdt ze dun haben kann, darf und will ! Ich wiederhole : nach einer mündlichen Mitteilung eines seinerzeitigen Mitgliedes des Justizprüfungsamtes des Saarlandes wurde in den 1990er Jahren dortselbst jeder Rechtskandidat, der auch nur ein "mangels Nachweises einer Straftat" eingestelltes Ermittlungsverfahren wg BtMG in seinen Bundeszentralregisterauszug hatte - eiskalt "rausgeprüft" ! Ein zukünftiger Jurist darf noch nicht einmal in den Verdacht geraten, "Drogen zu konsumieren" ! Nur Saufen darf er - Gottseidank!)
Die vorlegenden Richter haben also sehr wahrscheinlich durch die allzu offenkundige Verwendung des "DHV-Formulars" und ein Voneinander-Abschreiben einen schweren prozeßtaktischen Fehler begangen: "So nicht !" schallt es dann aus dem Paragraphendschungel heraus.
2) Inzwischen ist der Legalisierungsprozeß des "Gesetzgebers" angelaufen - zur Zeit des Erlasses der Vorlagebeschlüsse war das noch nicht absehbar gewesen. Auch das habe ich schon geäussert: dem BVerfG wird man eine gewisse Tendenz zuzubilligen haben, "sich nicht mit dem Gesetzgeber anzulegen", wenn dieser eh im Begriff ist, eine verfassungsrechtlich zumindest bedenkliche Norm zu reformieren.
Jedenfalls hat das BVerfG durch die Abweisung der Richtervorlagen als unzulässig die Entscheidung in der Sache vermieden und sich damit eine Sachentscheidung unter anderen Bedingungen vorbehalten. Das kann auch strategisch durchaus richtig sein, weil es absehbar ist, daß das "drohende Legalisierungs-Gesetz" ohnehin alsbald wieder in Karlsruhe auf den Tisch kommt. Für diesen absehbaren Fall ist es also durchaus richtig, "das Pulver trocken zu halten" und sich nicht ohne Not vorzeitig festzulegen.
Es ist möglich, daß sich in den einzelnen Abschnitten der Begründung Hinweise finden, wie die Perspektive des BVerfG auf das Cannabisverbote heute aussieht - das setzt aber eine gründliche Lektüre des sehr langen Beschlußes voraus, zu der ich, wie gesagt, aktuell leider nicht imstande bin - ich bin zwar Jurist, aber auch nicht umsonst "berufsunfähig".
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 00320.html
Die Entscheidung - die insgesamt 13 anhängigen Richtervorlagen der AG Bernau, Münster und Pasewalk wurden zu einem einzigen Verfahren verbunden - ist in dieser Pressemitteilung nahezu ungekürzt wiedergegeben.
Ich habe sie bisher aufgrund meiner eigenen psychischen Erkrankung nur überfliegen können. Die Richtervorlagen wurden als unzulässig abgewiesen, die vorlegenden Richter hätten sich nicht genügend mit der Entscheidung von 1994 auseinandergesetzt, den strengeren Maßstäben, die für eine erneute Vorlage zu einem Gesetz anzulegen sind, über welches das BVerfG schon einmal entschieden hatte (immerhin haben die Entscheidungen des BVerfG "Gesetzeskraft"), wäre nicht genüge getan worden.
Inwieweit man dieser Argumentation juristisch folgen kann, vermag ich derzeit noch nicht zu sagen, will mich auf 2 Anmerkungen beschränken, die nichts oder nur wenig mit der "offiziellen" Argumentation zu tun haben:
1) Auffällig ist , daß die Mehrzahl, wenn nicht alle Vorlagebeschlüsse auf einem Mustertext des DHV beruhen, den das AG Bernau wohl als Erstes "angewandt" hatte, die anderen Beschlüsse folgen dem AG Bernau in zT pauschalen Verweisen.
Vorlagebeschlüsse von "Instanzgerichten" an das BVerfG sind "kleine juristische Sensationen" und werden alsbald in der Fachpresse veröffentlicht und diese wird auch in Münster und Pasewalk gelesen.
Als "Krypto-Argumentation" zur Abweisung der Vorlagebeschlüsse drängt sich aber die Vermutung geradezu auf, daß sich die Verfassungsrichter regelrecht beleidigt gefühlt haben dadurch, daß die meisten, wenn nicht alle Vorlagebeschlüsse auf einen Formulartext gestützt wurden, der von einem "Dritten", dh nicht am Verfahren beteiligten stammt und dann auch noch so einem anrüchigen Verein von Drogenkonsumenten !
Ich habe hier schon vor längerem mittgeteilt, daß zu den Arkana - den geheimen Regeln - der Justiz gehört, daß man mit "Drogen" nüschdt, obr ooch gohrnüschdt ze dun haben kann, darf und will ! Ich wiederhole : nach einer mündlichen Mitteilung eines seinerzeitigen Mitgliedes des Justizprüfungsamtes des Saarlandes wurde in den 1990er Jahren dortselbst jeder Rechtskandidat, der auch nur ein "mangels Nachweises einer Straftat" eingestelltes Ermittlungsverfahren wg BtMG in seinen Bundeszentralregisterauszug hatte - eiskalt "rausgeprüft" ! Ein zukünftiger Jurist darf noch nicht einmal in den Verdacht geraten, "Drogen zu konsumieren" ! Nur Saufen darf er - Gottseidank!)
Die vorlegenden Richter haben also sehr wahrscheinlich durch die allzu offenkundige Verwendung des "DHV-Formulars" und ein Voneinander-Abschreiben einen schweren prozeßtaktischen Fehler begangen: "So nicht !" schallt es dann aus dem Paragraphendschungel heraus.
2) Inzwischen ist der Legalisierungsprozeß des "Gesetzgebers" angelaufen - zur Zeit des Erlasses der Vorlagebeschlüsse war das noch nicht absehbar gewesen. Auch das habe ich schon geäussert: dem BVerfG wird man eine gewisse Tendenz zuzubilligen haben, "sich nicht mit dem Gesetzgeber anzulegen", wenn dieser eh im Begriff ist, eine verfassungsrechtlich zumindest bedenkliche Norm zu reformieren.
Jedenfalls hat das BVerfG durch die Abweisung der Richtervorlagen als unzulässig die Entscheidung in der Sache vermieden und sich damit eine Sachentscheidung unter anderen Bedingungen vorbehalten. Das kann auch strategisch durchaus richtig sein, weil es absehbar ist, daß das "drohende Legalisierungs-Gesetz" ohnehin alsbald wieder in Karlsruhe auf den Tisch kommt. Für diesen absehbaren Fall ist es also durchaus richtig, "das Pulver trocken zu halten" und sich nicht ohne Not vorzeitig festzulegen.
Es ist möglich, daß sich in den einzelnen Abschnitten der Begründung Hinweise finden, wie die Perspektive des BVerfG auf das Cannabisverbote heute aussieht - das setzt aber eine gründliche Lektüre des sehr langen Beschlußes voraus, zu der ich, wie gesagt, aktuell leider nicht imstande bin - ich bin zwar Jurist, aber auch nicht umsonst "berufsunfähig".
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JoMedic 64658
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Re: DHV-Justizkampagne / BVerfG (Start 2019)
Wie wärs Justizkampagne 2.0?
Die JK war das effektivste, bisher, was im DHV auch funktioniert hatte!
Die Gerichte wollten nicht in der Sache entscheiden(da Richter mit CDU Parteibuch?)
und verwießen an den Gesetzgeber der damit unter Druck gesetzt werden konnte um das Med Can und Can G zu entwerfen. Das doch eine gute Möglichkeit um unsere Leuten zu helfen.
Die Ausarbeitung einer umfassenden Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wäre daher sinnvoll.
Ziel ist es, die Verletzung der Menschenrechte und die Unzulässigkeit der Beweislastumkehr, die aus der nationalsozialistischen Rechtstradition stammt, sowie die Auswirkungen des MPU-Systems auf die Rechte der betroffenen Personen darzulegen und dann eine Reform anzustossen. Die Hauptforderungen wären, die unfaire Praxis der Beweislastumkehr und das Fehlen einer Aufzeichnungs- und Transparenzpflicht für MPU-Verfahren zu adressieren und die Rückgängigmachung dieser Praktiken zu erreichen. Die durch Tests verletzte Gleichbehandlung der Geschlechter und durch die Methode der Sichtabgabe verletzte Ehre der Kunden. Das Recht auf ein Faires Verfahren wird zudem verletzt und die persöhnlichkeitsrechte durech die fehlende Anfechtbarkeit dieser Annordnungen auf"freiwilliger" Basis.
1) Gangbarer Klageweg:
A) Innerstaatlicher Rechtsweg:
Zivilklage beim Verwaltungsgericht:
Um die Beweislastumkehr und die fehlende Aufzeichnungs- und Transparenzpflicht anzufechten, könnte zunächst eine Klage gegen den entsprechenden Bescheid des TÜV oder einer anderen MPU-Stelle eingereicht werden. Der Kläger müsste nachweisen, dass die Beweislastumkehr sowie die mangelnde Dokumentationspflicht des Verfahrens gegen das deutsche Verwaltungsrecht und die Grundrechte verstößt.
1. Forderung: Anfechtung der Entscheidung der Begutachtungsstelle (z. B. TÜV, IAS), die in einem MPU-Verfahren die Beweislastumkehr zur Grundlage macht und keine gerichtsfeste Aufzeichnungen über die psychologischen Explorationen macht oder diese Kunden bei Beauftragung schlichtweg ablehnt.
Hinweis: Der Gesetzgeber bewertet eine MPU als eine vorbereitende Handlung im Rahmen einer Verwaltungsentscheidung. Er sieht bislang keine Veranlassung, diese Verwaltungsentscheidung auf dem Rechtsweg überprüfbar zu machen. Gegen die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden können Rechtsmittel eingelegt werden. Der Gesetzgeber scheint aber eine fehlende Distanz zu den Anbietern zu pflegen, so sitzen einige Abgeordnete(Sauter CSU) und ehemalige Politakteure beim Tüv Gesellschafterausschuss und im Verband in gut dotierten Posten.
-https://www.transparency.de/aktuelles/d ... tuev-sued/
Fehlende Überprüfbarkeit: Seitens einiger Verkehrsjuristen wird argumentiert, die Entscheidung einer Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung einer MPU müsse auf dem Rechtsweg überprüfbar sein. Die Überprüfung der Entscheidung sei auch aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, da es sich bei der MPU um einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handle. Andere Positionen stellen die selbstständige Anfechtung einer MPU-Anordnung generell in Frage.[46]
-https://de.wikipedia.org/wiki/Medizinis ... tersuchung
Rechtsgrundlage: Hier könnte das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK) sowie die Grundrechte des Grundgesetzes (insbesondere Art. 1 und Art. 2 GG) als Grundlage dienen.
2. Verletzung der Ehre bei Urintest unter Sicht mit andersgeschlechtlicher sichtender Person im Rahmen der MPU. https://www.medical-tribune.de/meinung- ... e-moeglich
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen: 2 BvR 1630/21)
3. Verletzung der Geschlechtergleichbehandlung durch Art des Urintests.Laut einer veröffentlichten Studie der Washington State University, sorgt das weibliche Hormon Östrogen dafür, dass Frauen auf Cannabis sensibler reagieren als Männer. Besonders sensibel auf THC sind Frauen in der Zeit um den Eisprung. Weibliche Hormone und Cannabis sorgen also gemeinsam für spezielle geschlechtsspezifische Problemstellungen beziehungsweise auch Wirksamkeiten.„Frauen sind aufgrund des erhöhten Östrogenspiegels eher bekifft als Männer.(Bindungsaffinität bei THC an Hormone) Obwohl Männer überwiegend Cannabis konsumieren und in der Regel höhere THC-Werte im Blut haben, ist die Wirkung bei Frauen oft intensiver, selbst bei geringeren Dosen. Dies liegt daran, dass Frauen aufgrund ihres höheren Körperfettanteils mehr THC speichern können. Quelle:Studie, die von Craft, Marusich und Wiley (2012),
Females more sensitive to cannabis; males get munchies. Washington State University. September, 2014. https://news.wsu.edu/2014/09/03/females ... -munchies/
#.VXTDGmTtlBc
Benachteiligung von Veganer Lebensweise aufgrund zu niedrigem Creatinspiegels. In einer Studie zu Nutzen und Risiken veganer Ernährung fiel dem BfR-Team auf, dass Mischköstler deutlich mehr Kreatinin im Urin ausschieden als Veganer. Dieser war über 24 Stunden gesammelt worden. In der MPU wird zu niedriger Creatinin spiegel als Betrugsversuch /Verdünnung gewertet da Tests an Fleischköstlern validiert wurden und die MPU wird automatisch Negativ geschrieben.
-https://www.bfr.bund.de/cm/343/zum-einf ... swerte.pdf
4. Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgebotes und Übermaßbestrafung.
-https://www.juraforum.de/lexikon/uebermassverbot
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit.
5. Verletzung des Rechts auf Wirksame Beschwerde da die Oberaufsicht nicht für Kunden erreichbar ausgestaltet wurde und ein Beschwerderecht ausgehebelt wurde indem die BAst an Anbieter zurück verweist. Art. 13 MRK - Recht auf wirksame Beschwerde
https://www.menschenrechtskonvention.eu ... hutz-9297/
6 Verbot von Diskriminierung,(Bezug auf sonstiger Status) Artikel 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) der Vereinten Nationen (UNO)+https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemein ... ungsgesetz
https://de.wikipedia.org/wiki/Diskriminierungsverbot
Fehlende verpflichtende Akzeptierung von Behörden von pos.Gutachten zur Wiedererteilung. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG resultiert für den einzelnen Bürger ein Anspruch auf gleiche Behandlungsweise gemäß diesen Entscheidungskriterien.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG):
Wird die Klage in den unteren Instanzen abgewiesen, könnte der Kläger den Rechtsweg bis zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) fortsetzen. In diesem Fall müsste der Kläger argumentieren, dass die Verfahren im Hinblick auf die Beweislastumkehr und fehlende Transparenz gegen die Grundrechte auf ein faires Verfahren verstoßen. Der rechtliche Fokus sollte dabei auf Art. 6 EMRK liegen (Recht auf ein faires Verfahren), das auch für Verwaltungsverfahren gilt.
Verfassungsbeschwerde:
Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Klage abweisen, könnte eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht werden. Dies könnte durch den Verweis auf die Grundrechte im deutschen Grundgesetz (insbesondere Art. 1 GG „Menschenwürde“ und Art. 2 GG „Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“) geschehen. Die Verfassungsbeschwerde könnte auch argumentieren, dass die Beweislastumkehr und die unzureichende Aufzeichnungspflicht eine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte der Betroffenen darstellen.
B) EGMR – Verfahrenseinleitung:
Falls der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist, könnte der Fall schließlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weitergegeben werden. Die wesentlichen Punkte, die der EGMR zu prüfen hätte, wären:
Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) durch die systematische Anwendung der Beweislastumkehr.
Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 14 EMRK), da die betroffenen Gruppen (insbesondere Konsument:innen von Cannabis und ähnliche Substanzen) im Verfahren benachteiligt werden und das Fehlen der Aufzeichnungspflicht eine unfaire Diskriminierung zur Folge hat.
2) Ausführliche Beschwerde an den EGMR:
Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Betreff: Beschwerde zur Verletzung von Art. 6 und Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die Praxis der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) und das Fehlen einer verbindlichen Aufzeichnungs- und Transparenzpflicht.
Rechtliche Argumentation: Siehe 1-6.
Verletzung von Art. 6 EMRK – Recht auf ein faires Verfahren:
Die Praxis der Beweislastumkehr, die auf eine historische NS‑Tradition zurückgeht, ist systematisch ungerecht und stellt einen klaren Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren dar. Art. 6 EMRK garantiert allen Bürger:innen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, in dem beide Parteien gleich behandelt werden. Das System der MPU verwehrt den Betroffenen dieses Recht, da es im Wesentlichen eine „Schuldvermutung“ aufstellt und den Betroffenen auf Grundlage eines willkürlichen psychologischen Gutachtens benachteiligt.
Verletzung von Art. 14 EMRK – Diskriminierungsverbot:
Das Fehlen einer verbindlichen Aufzeichnungs- und Transparenzpflicht sowie die mangelnde Möglichkeit zur Anfechtung der Gutachten führen dazu, dass insbesondere Betroffene, die in der Vergangenheit mit Drogen wie Cannabis in Kontakt standen, einer erhöhten Gefahr von Diskriminierung ausgesetzt sind. Sie werden in einem Verfahren beurteilt, das nicht objektiv und fair ist. Dieses Verfahren benachteiligt eine bestimmte Gruppe von Menschen und stellt somit eine klare Verletzung des Diskriminierungsverbots dar.
Die Praxis der Beweislastumkehr und das Fehlen von Aufzeichnungs- und Transparenzpflichten im Rahmen der MPU stellen nicht nur eine historische Erblast aus der NS-Zeit dar, sondern verletzen auch fundamentale Rechte auf ein faires Verfahren und auf Nichtdiskriminierung gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention. Daher bitte ich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, diese Verletzungen zu prüfen und die Bundesrepublik Deutschland aufzufordern, diese Praktiken zu ändern.
Relevante Dokumente zur Unterstützung der Beschwerde sammeln und vorlegen, darunter Gutachten, Bescheide, Korrespondenz mit den Begutachtungsstellen und andere Beweismittel.Verfassen einer detaillierten Dokumentation aller relevanten Vorgänge im Zusammenhang mit den MPU-Verfahren, um sie als Beweismaterial für die Beschwerde einzureichen.
Beratung durch einen spezialisierten Anwalt im Bereich Verwaltungsrecht, um sicherzustellen, dass die Argumentation für den EGMR und mögliche innerstaatliche Rechtsverfahren optimal vorbereitet ist. RA Schüller oder Cronjäger kämen in betracht, bestenfalls cannabispositiv eingestellte Medizinrecht und Verfassungsrecht Spezialisten.
Die Nationalen Rechtsmittel müssen ausgeschöpft werden von daher kann eine Geltendmachung der Allgemeinen Betroffenheit der Entscheidung in der Sache sinnig sein, es wären mehrere Rechtsbereiche betroffen, wie ich oben exemplarisch aufgelistet hatte.
Die JK war das effektivste, bisher, was im DHV auch funktioniert hatte!
Die Gerichte wollten nicht in der Sache entscheiden(da Richter mit CDU Parteibuch?)
und verwießen an den Gesetzgeber der damit unter Druck gesetzt werden konnte um das Med Can und Can G zu entwerfen. Das doch eine gute Möglichkeit um unsere Leuten zu helfen.
Die Ausarbeitung einer umfassenden Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wäre daher sinnvoll.
Ziel ist es, die Verletzung der Menschenrechte und die Unzulässigkeit der Beweislastumkehr, die aus der nationalsozialistischen Rechtstradition stammt, sowie die Auswirkungen des MPU-Systems auf die Rechte der betroffenen Personen darzulegen und dann eine Reform anzustossen. Die Hauptforderungen wären, die unfaire Praxis der Beweislastumkehr und das Fehlen einer Aufzeichnungs- und Transparenzpflicht für MPU-Verfahren zu adressieren und die Rückgängigmachung dieser Praktiken zu erreichen. Die durch Tests verletzte Gleichbehandlung der Geschlechter und durch die Methode der Sichtabgabe verletzte Ehre der Kunden. Das Recht auf ein Faires Verfahren wird zudem verletzt und die persöhnlichkeitsrechte durech die fehlende Anfechtbarkeit dieser Annordnungen auf"freiwilliger" Basis.
1) Gangbarer Klageweg:
A) Innerstaatlicher Rechtsweg:
Zivilklage beim Verwaltungsgericht:
Um die Beweislastumkehr und die fehlende Aufzeichnungs- und Transparenzpflicht anzufechten, könnte zunächst eine Klage gegen den entsprechenden Bescheid des TÜV oder einer anderen MPU-Stelle eingereicht werden. Der Kläger müsste nachweisen, dass die Beweislastumkehr sowie die mangelnde Dokumentationspflicht des Verfahrens gegen das deutsche Verwaltungsrecht und die Grundrechte verstößt.
1. Forderung: Anfechtung der Entscheidung der Begutachtungsstelle (z. B. TÜV, IAS), die in einem MPU-Verfahren die Beweislastumkehr zur Grundlage macht und keine gerichtsfeste Aufzeichnungen über die psychologischen Explorationen macht oder diese Kunden bei Beauftragung schlichtweg ablehnt.
Hinweis: Der Gesetzgeber bewertet eine MPU als eine vorbereitende Handlung im Rahmen einer Verwaltungsentscheidung. Er sieht bislang keine Veranlassung, diese Verwaltungsentscheidung auf dem Rechtsweg überprüfbar zu machen. Gegen die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden können Rechtsmittel eingelegt werden. Der Gesetzgeber scheint aber eine fehlende Distanz zu den Anbietern zu pflegen, so sitzen einige Abgeordnete(Sauter CSU) und ehemalige Politakteure beim Tüv Gesellschafterausschuss und im Verband in gut dotierten Posten.
-https://www.transparency.de/aktuelles/d ... tuev-sued/
Fehlende Überprüfbarkeit: Seitens einiger Verkehrsjuristen wird argumentiert, die Entscheidung einer Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung einer MPU müsse auf dem Rechtsweg überprüfbar sein. Die Überprüfung der Entscheidung sei auch aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, da es sich bei der MPU um einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handle. Andere Positionen stellen die selbstständige Anfechtung einer MPU-Anordnung generell in Frage.[46]
-https://de.wikipedia.org/wiki/Medizinis ... tersuchung
Rechtsgrundlage: Hier könnte das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK) sowie die Grundrechte des Grundgesetzes (insbesondere Art. 1 und Art. 2 GG) als Grundlage dienen.
2. Verletzung der Ehre bei Urintest unter Sicht mit andersgeschlechtlicher sichtender Person im Rahmen der MPU. https://www.medical-tribune.de/meinung- ... e-moeglich
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen: 2 BvR 1630/21)
3. Verletzung der Geschlechtergleichbehandlung durch Art des Urintests.Laut einer veröffentlichten Studie der Washington State University, sorgt das weibliche Hormon Östrogen dafür, dass Frauen auf Cannabis sensibler reagieren als Männer. Besonders sensibel auf THC sind Frauen in der Zeit um den Eisprung. Weibliche Hormone und Cannabis sorgen also gemeinsam für spezielle geschlechtsspezifische Problemstellungen beziehungsweise auch Wirksamkeiten.„Frauen sind aufgrund des erhöhten Östrogenspiegels eher bekifft als Männer.(Bindungsaffinität bei THC an Hormone) Obwohl Männer überwiegend Cannabis konsumieren und in der Regel höhere THC-Werte im Blut haben, ist die Wirkung bei Frauen oft intensiver, selbst bei geringeren Dosen. Dies liegt daran, dass Frauen aufgrund ihres höheren Körperfettanteils mehr THC speichern können. Quelle:Studie, die von Craft, Marusich und Wiley (2012),
Females more sensitive to cannabis; males get munchies. Washington State University. September, 2014. https://news.wsu.edu/2014/09/03/females ... -munchies/
#.VXTDGmTtlBc
Benachteiligung von Veganer Lebensweise aufgrund zu niedrigem Creatinspiegels. In einer Studie zu Nutzen und Risiken veganer Ernährung fiel dem BfR-Team auf, dass Mischköstler deutlich mehr Kreatinin im Urin ausschieden als Veganer. Dieser war über 24 Stunden gesammelt worden. In der MPU wird zu niedriger Creatinin spiegel als Betrugsversuch /Verdünnung gewertet da Tests an Fleischköstlern validiert wurden und die MPU wird automatisch Negativ geschrieben.
-https://www.bfr.bund.de/cm/343/zum-einf ... swerte.pdf
4. Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgebotes und Übermaßbestrafung.
-https://www.juraforum.de/lexikon/uebermassverbot
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit.
5. Verletzung des Rechts auf Wirksame Beschwerde da die Oberaufsicht nicht für Kunden erreichbar ausgestaltet wurde und ein Beschwerderecht ausgehebelt wurde indem die BAst an Anbieter zurück verweist. Art. 13 MRK - Recht auf wirksame Beschwerde
https://www.menschenrechtskonvention.eu ... hutz-9297/
6 Verbot von Diskriminierung,(Bezug auf sonstiger Status) Artikel 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) der Vereinten Nationen (UNO)+https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemein ... ungsgesetz
https://de.wikipedia.org/wiki/Diskriminierungsverbot
Fehlende verpflichtende Akzeptierung von Behörden von pos.Gutachten zur Wiedererteilung. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG resultiert für den einzelnen Bürger ein Anspruch auf gleiche Behandlungsweise gemäß diesen Entscheidungskriterien.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG):
Wird die Klage in den unteren Instanzen abgewiesen, könnte der Kläger den Rechtsweg bis zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) fortsetzen. In diesem Fall müsste der Kläger argumentieren, dass die Verfahren im Hinblick auf die Beweislastumkehr und fehlende Transparenz gegen die Grundrechte auf ein faires Verfahren verstoßen. Der rechtliche Fokus sollte dabei auf Art. 6 EMRK liegen (Recht auf ein faires Verfahren), das auch für Verwaltungsverfahren gilt.
Verfassungsbeschwerde:
Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Klage abweisen, könnte eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht werden. Dies könnte durch den Verweis auf die Grundrechte im deutschen Grundgesetz (insbesondere Art. 1 GG „Menschenwürde“ und Art. 2 GG „Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“) geschehen. Die Verfassungsbeschwerde könnte auch argumentieren, dass die Beweislastumkehr und die unzureichende Aufzeichnungspflicht eine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte der Betroffenen darstellen.
B) EGMR – Verfahrenseinleitung:
Falls der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist, könnte der Fall schließlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weitergegeben werden. Die wesentlichen Punkte, die der EGMR zu prüfen hätte, wären:
Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) durch die systematische Anwendung der Beweislastumkehr.
Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 14 EMRK), da die betroffenen Gruppen (insbesondere Konsument:innen von Cannabis und ähnliche Substanzen) im Verfahren benachteiligt werden und das Fehlen der Aufzeichnungspflicht eine unfaire Diskriminierung zur Folge hat.
2) Ausführliche Beschwerde an den EGMR:
Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Betreff: Beschwerde zur Verletzung von Art. 6 und Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die Praxis der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) und das Fehlen einer verbindlichen Aufzeichnungs- und Transparenzpflicht.
Rechtliche Argumentation: Siehe 1-6.
Verletzung von Art. 6 EMRK – Recht auf ein faires Verfahren:
Die Praxis der Beweislastumkehr, die auf eine historische NS‑Tradition zurückgeht, ist systematisch ungerecht und stellt einen klaren Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren dar. Art. 6 EMRK garantiert allen Bürger:innen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, in dem beide Parteien gleich behandelt werden. Das System der MPU verwehrt den Betroffenen dieses Recht, da es im Wesentlichen eine „Schuldvermutung“ aufstellt und den Betroffenen auf Grundlage eines willkürlichen psychologischen Gutachtens benachteiligt.
Verletzung von Art. 14 EMRK – Diskriminierungsverbot:
Das Fehlen einer verbindlichen Aufzeichnungs- und Transparenzpflicht sowie die mangelnde Möglichkeit zur Anfechtung der Gutachten führen dazu, dass insbesondere Betroffene, die in der Vergangenheit mit Drogen wie Cannabis in Kontakt standen, einer erhöhten Gefahr von Diskriminierung ausgesetzt sind. Sie werden in einem Verfahren beurteilt, das nicht objektiv und fair ist. Dieses Verfahren benachteiligt eine bestimmte Gruppe von Menschen und stellt somit eine klare Verletzung des Diskriminierungsverbots dar.
Die Praxis der Beweislastumkehr und das Fehlen von Aufzeichnungs- und Transparenzpflichten im Rahmen der MPU stellen nicht nur eine historische Erblast aus der NS-Zeit dar, sondern verletzen auch fundamentale Rechte auf ein faires Verfahren und auf Nichtdiskriminierung gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention. Daher bitte ich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, diese Verletzungen zu prüfen und die Bundesrepublik Deutschland aufzufordern, diese Praktiken zu ändern.
Relevante Dokumente zur Unterstützung der Beschwerde sammeln und vorlegen, darunter Gutachten, Bescheide, Korrespondenz mit den Begutachtungsstellen und andere Beweismittel.Verfassen einer detaillierten Dokumentation aller relevanten Vorgänge im Zusammenhang mit den MPU-Verfahren, um sie als Beweismaterial für die Beschwerde einzureichen.
Beratung durch einen spezialisierten Anwalt im Bereich Verwaltungsrecht, um sicherzustellen, dass die Argumentation für den EGMR und mögliche innerstaatliche Rechtsverfahren optimal vorbereitet ist. RA Schüller oder Cronjäger kämen in betracht, bestenfalls cannabispositiv eingestellte Medizinrecht und Verfassungsrecht Spezialisten.
Die Nationalen Rechtsmittel müssen ausgeschöpft werden von daher kann eine Geltendmachung der Allgemeinen Betroffenheit der Entscheidung in der Sache sinnig sein, es wären mehrere Rechtsbereiche betroffen, wie ich oben exemplarisch aufgelistet hatte.