Eigenanbau von CBD-Pflanzen nach CanG

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Grüner Daumen
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Eigenanbau von CBD-Pflanzen nach CanG

Beitrag von Grüner Daumen »

Hallo zusammen,

mir stellt sich seit April noch immer die Frage, wie ich rechtssicher und gesetzeskonform CBD-reiche Cannabispflanzen zu medizinischen Zwecken anbauen kann!

Wir kennen alle das neue CanG und auch die Ausnahmen, die für den Eigenanbau beschlossen wurden. Der Wirkstoff "CBD" wurde hierbei wohlwollend in vielerlei Hinsicht aus der Regelung ausgenommen. Nach meinem Rechtsverständnis dürfte ich also so viele "CBD"-Pflanzen anbauen, wie ich möchte, sofern sie einen THC-Gehalt von unter 0,5 % haben (Nutzhanf), ohne dabei die Beschränkung von maximal 3 lebenden Cannabispflanzen zu berühren oder zu überschreiten. Nach bestem Wissen und Gewissen wäre das die korrekte Auslegung? Oder doch nicht? Denn momentan habe ich eher die Vermutung, dass die derzeitigen Bestimmungen genau darauf abzielen, die maximale Anzahl an Pflanzen auf 3 zu beschränken - egal, ob sie nun THC enthalten oder nicht.

Der nächste Punkt wäre die Gesamtmenge an konsumfähigem Material, welches ich zu Hause lagern darf. Mal angenommen, ich habe eine Ernte von über 300 g trockenen, konsumfähigen CBD-Blüten. Wäre diese Menge legal? Laut BGH mit der 7,5 g Regelung wohl nicht, jedoch wäre es laut CanG erlaubt?

Wie ihr seht, ist die Verwirrung hier recht hoch, und deswegen meine Frage an die Experten: Bin ich auch bei CBD-Pflanzen auf maximal 3 und 50 g beschränkt?
moepens
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Re: Eigenanbau von CBD-Pflanzen nach CanG

Beitrag von moepens »

Grüner Daumen hat geschrieben: Fr 17. Mai 2024, 17:13 Der Wirkstoff "CBD" wurde hierbei wohlwollend in vielerlei Hinsicht aus der Regelung ausgenommen.
CBD ist keine kontrollierte Substanz, sofern es nicht für medizinische oder gewerbliche Zwecke bestimmt ist. Das war vorher auch so.
Grüner Daumen hat geschrieben: Fr 17. Mai 2024, 17:13 Nach meinem Rechtsverständnis dürfte ich also so viele "CBD"-Pflanzen anbauen, wie ich möchte, sofern sie einen THC-Gehalt von unter 0,5 % haben (Nutzhanf)
Warum 0,5%? Nutzhanf wird im Gesetz bei <0,3% THC definiert, der Anbau (des EU-zertifizierten Saatguts) muss dann aber angemeldet werden, also in erster Linie bei landwirtschaftlichem Anbau.
Grüner Daumen hat geschrieben: Fr 17. Mai 2024, 17:13 ohne dabei die Beschränkung von maximal 3 lebenden Cannabispflanzen zu berühren oder zu überschreiten. Nach bestem Wissen und Gewissen wäre das die korrekte Auslegung? Oder doch nicht? Denn momentan habe ich eher die Vermutung, dass die derzeitigen Bestimmungen genau darauf abzielen, die maximale Anzahl an Pflanzen auf 3 zu beschränken - egal, ob sie nun THC enthalten oder nicht.
Genau, es spielt dabei auch keine Rolle ob die Pflanzen männlich oder weiblich sind.
Grüner Daumen hat geschrieben: Fr 17. Mai 2024, 17:13 Der nächste Punkt wäre die Gesamtmenge an konsumfähigem Material, welches ich zu Hause lagern darf. Mal angenommen, ich habe eine Ernte von über 300 g trockenen, konsumfähigen CBD-Blüten. Wäre diese Menge legal? Laut BGH mit der 7,5 g Regelung wohl nicht, jedoch wäre es laut CanG erlaubt?
Bei 0,5% THC wärst du bei 1,5g THC für 300g trockene Blüten. Es wäre strafbar, jedoch eine geringe Menge.
Grüner Daumen hat geschrieben: Fr 17. Mai 2024, 17:13 Wie ihr seht, ist die Verwirrung hier recht hoch, und deswegen meine Frage an die Experten: Bin ich auch bei CBD-Pflanzen auf maximal 3 und 50 g beschränkt?
Ja.
Grüner Daumen
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Re: Eigenanbau von CBD-Pflanzen nach CanG

Beitrag von Grüner Daumen »

Danke für das zerbröseln. Die 0,5% hatte ich im Kopf. Danke für das berichtigen. Aber gehen wir jetzt doch einen Schritt weiter. Dass per Gesetz immer noch nicht definiert ist ab wann das geerntete Material trocken und Konsumfähig ist..

Jetzt mal angenommen die Ernte liegt bei 1kg Naßgewicht bei drei Pflanzen (ob das jetzt realistisch ist oder nicht spielt erstmal keine Rolle). Im getrockneten Zustand übersteigt das bei weitem den legalen Rahmen und hier mache ich mich wohl definitiv Strafbar, sollte ich mehr als 50gr. Konsumfähige Blüten zu Hause besitzen.

Da die Extraktion von CBD aus dem Pflanzenmaterial per CanG erlaubt ist und wie du geschrieben hast CBD keine kontrollierte Substanz ist. Könnte ich doch via Extraktionsverfahren aus dem nassen Material das CDB zu Öl verarbeiten solange der THC Gehalt unter 0,3% liegt und hie rmüsste ich mich im absolut legalen Rahmen bewegen.
Weil per Gesetz es völlig egal ist wieviele Fläschchen CBD-Öl ich zuhause lagere.

Edit: Zusatz: hier geht es um den privaten Eigenanbau und Eigenkonsum. Der Verkauf oder die Weitergabe ist nicht beabsichtigt.
moepens
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Re: Eigenanbau von CBD-Pflanzen nach CanG

Beitrag von moepens »

Grüner Daumen hat geschrieben: Fr 17. Mai 2024, 18:51 Jetzt mal angenommen die Ernte liegt bei 1kg Naßgewicht bei drei Pflanzen (ob das jetzt realistisch ist oder nicht spielt erstmal keine Rolle). Im getrockneten Zustand übersteigt das bei weitem den legalen Rahmen und hier mache ich mich wohl definitiv Strafbar, sollte ich mehr als 50gr. Konsumfähige Blüten zu Hause besitzen.

Da die Extraktion von CBD aus dem Pflanzenmaterial per CanG erlaubt ist und wie du geschrieben hast CBD keine kontrollierte Substanz ist. Könnte ich doch via Extraktionsverfahren aus dem nassen Material das CDB zu Öl verarbeiten solange der THC Gehalt unter 0,3% liegt und hie rmüsste ich mich im absolut legalen Rahmen bewegen.
Weil per Gesetz es völlig egal ist wieviele Fläschchen CBD-Öl ich zuhause lagere.
Wenn du von tibetanischen Monsterpflanzen mit CBD-Genetik 1kg Ernte bekommst und das peu à peu extrahierst, dann ist das zwar an und für sich legal, ABER:

1. Du musst das Material sukzessive ernten, um nicht über die Grenze zu kommen.

2. Wenn du es in Öl löst, dann ist das Herstellung und nicht erlaubt. Essbare, aktivierte CBD-Blüten wären legal.

3. Die erlaubte Extraktion bezieht sich auf CBD, in den Erläuterungen steht:
Eine Ausnahme vom Extraktionsverbot besteht zum einen für CBD (Satz 2 Nummer 1), da CBD ein Inhaltsstoff der Cannabispflanze ist, der keine psychoaktive Wirkung hat und bei der Extraktion von CBD aus der Cannabispflanze allenfalls sehr niedrigprozentige THC-Restgehalte vorhanden sind.
Da stellt sich die Frage, was ist mit dem reinen Harz? Und wann wird hier bewertet, ob CBD oder THC extrahiert werden soll? Es gibt ja auch 1:1 Sorten. Bei bereinigtem CBD bzw. einer nachträglichen Zugabe des vollen Spektrums sähe das besser aus, aber es wäre ebenfalls Herstellung.

4. Bei so einer Zubereitung würde das Gesamtgewicht der Mischmenge bewertet werden, also inklusive Öl.

5. Man würde es dir trotzdem alles wegnehmen und selbst wenn du völlig im Recht wärst würdest du es vermutlich erst wiedersehen, wenn es verdorben ist. Man kann sich so wirklich gehörig Ärger einhandeln, und hat schnell Anschuldigungen auf dem Tisch. Vor Gericht und auf hoher See...

Alle Angaben ohne Gewähr, evtl. mal in einem Rechtsforum fragen oder bei einem Youtube-Anwalt im Chat :)
Grüner Daumen
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Re: Eigenanbau von CBD-Pflanzen nach CanG

Beitrag von Grüner Daumen »

Ganz ehrlich, das ist doch alles nur noch GAGA.

Zu 1. Eigentlich nicht, da die geerntete Nassmenge im CanG keine berücksichtigiung findet. Das haben diejenigen, die das Gesetz verbrochen haben nach diversen Fassungen im Endeffekt ja auch eingesehen. Nass darf man soviel ernten wie die drei Pflanzen hergeben. Ob das jetzt Nass nur 100g sind, oder ein Kilo ist völlig egal. Das CanG erfasst nur Material im getrockneten und "Konsumfähigen" Zustand. Alles was im getrockneten Zustand über 50gr liegt muss umgehend und sofort entsorgt werden. Wann das Material jedoch Konsumfähig ist, ist nirgendwo definiert.

Ab welchem Grad der Restfeuchte darf man von Konsumfähig ausgehen? Wann muss ich als Laie, der noch nie eine Cannabis Pflanze angebaut, geerntet und getrocknet hat vom Konsumfähigen Zustand ausgehen? Wann ist der Zeitpunkt erreicht wo ich überschüssiges Material enstorgen muss?

Hier ist einfach noch extrem viel Rechtsunsicherheit im Raum.

Zu 2. Die Trocknung des nassen Materials ist an sich doch auch schon eine "verbotene" Herstellung? Trotzallem ist es lt. CanG erlaubt konsumfähiges Material (Blüten) herzustellen. Wo ist da der Unterschied zwischen getrockneter Blüte und extrahiertem (erlaubten) CBD in Öl oder als Tinktur in Alkohol, welches regulär und Frei im Handel bzw. in jeder Apotheke oder Dorgerie verfügbar und käuflich zu erwerben ist?
Da stellt sich die Frage, was ist mit dem reinen Harz? Und wann wird hier bewertet, ob CBD oder THC extrahiert werden soll? Es gibt ja auch 1:1 Sorten. Bei bereinigtem CBD bzw. einer nachträglichen Zugabe des vollen Spektrums sähe das besser aus, aber es wäre ebenfalls Herstellung.
Ganz genau. Nach meinem Rechtsverständnis und nach CanG Auslegung dürfte das nicht erlaubt sein sobald das Ausgangsmaterial mehr als 0,3% THC enthält - da die Extraction von THC nicht erlaubt ist. Zumindest für private Gärtner ohne Laborausrüstung. Ich wüsste tatsächlich nicht wie ich ohne erheblichen Aufwand die beiden Stoffe einzelnd extrahieren bzw. separieren könnte.

Was mich zu 4. bringt. Die Neubewertung des Gesamtgewichtes. Ich bin mir sicher, das ich aus 50gr. Trockenmaterial weitaus mehr Öl herstellen als 50gr erlaubten Gesamtgewichts. Nach der Logik dürfte ich aus dem 50 Gramm nur sukzessiv Material zur Öl/Tinkturherstellung entnehmen und wenn ich mir nur eine 2,5-5% Lösung ansetze? Dann komme ich auf mehr als 50gramm erlaubten Gesamtaterial (Öl/Alkohol inklusive). Soll ich dann in BWL Manier erstmal ausrechnen, wieviel ich dann vom Grundmaterial entsorgen darf? Oder um wieviel Gramm ich mich jetzt Strafbar gemacht habe?
Das ergibt doch absolut keinen Sinn!
moepens
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Re: Eigenanbau von CBD-Pflanzen nach CanG

Beitrag von moepens »

Grüner Daumen hat geschrieben: Fr 17. Mai 2024, 19:55 Ganz ehrlich, das ist doch alles nur noch GAGA.

Zu 1. Eigentlich nicht, da die geerntete Nassmenge im CanG keine berücksichtigiung findet. Das haben diejenigen, die das Gesetz verbrochen haben nach diversen Fassungen im Endeffekt ja auch eingesehen. Nass darf man soviel ernten wie die drei Pflanzen hergeben. Ob das jetzt Nass nur 100g sind, oder ein Kilo ist völlig egal. Das CanG erfasst nur Material im getrockneten und "Konsumfähigen" Zustand. Alles was im getrockneten Zustand über 50gr liegt muss umgehend und sofort entsorgt werden. Wann das Material jedoch Konsumfähig ist, ist nirgendwo definiert.

Ab welchem Grad der Restfeuchte darf man von Konsumfähig ausgehen? Wann muss ich als Laie, der noch nie eine Cannabis Pflanze angebaut, geerntet und getrocknet hat vom Konsumfähigen Zustand ausgehen? Wann ist der Zeitpunkt erreicht wo ich überschüssiges Material enstorgen muss?
Im Fall des Falles würde es nach einer Beschlagnahmung getrocknet und dann bewertet werden. Wenn sie noch an der Pflanze hängen kann man nicht unterstellen, dass es zum Konsum bestimmt wäre.

Es gab mal eine Gesetzeslücke in einem europ. Nachbarland, sodass man über eine erlaubten Menge, Blüten an einer ganzen Pflanze haben durfte, selbst wenn sie zum Trocknen abhing.

Aber da war die Formulierung günstiger als im KCanG:
2. von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen.
Allerdings:
Stellungnahme des Bundesrates
[...]
35. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 1 KCanG) Artikel 2 (§ 25 Absatz 1 MedCanG)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es vor dem Hintergrund des Ziels der einheitlichen Rechtsanwendung nicht angezeigt ist, Regelungen zu den Konkurrenzverhältnissen der Tathandlungen der § 34 Absatz 1 KCanG beziehungsweise § 25 Absatz 1 MedCanG zu treffen.
Begründung:
Dem Gesetzentwurf lassen sich bislang keine Ausführungen hinsichtlich der Konkurrenzen der einzelnen Tatbestandsvarianten des § 34 Absatz 1 KCanG und des § 25 Absatz 1 MedCanG untereinander entnehmen.
So ergibt sich zum Beispiel nicht, ob der Besitztatbestand – wie § 29 Absatz 1, Satz 1, Nummer 3 BtMG – als Auffangtatbestand oder als ein selbstständig neben den übrige Tatbestandsvarianten stehender Tatbestand verstanden werden soll.
Aus diesen gesetzlichen Unklarheiten können sich relativ schnell praktische Probleme ergeben. So ist gemäß § 9 des Gesetzentwurfs der private Eigenanbau von drei Cannabispflanzen erlaubt. Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Aufzucht wird pro Pflanze im Fall der Hochrechnungen aktuell von lediglich 25 Gramm Ertrag ausgegangen. Dies ist jedoch regelmäßig die Untergrenze. Je nach Züchtung können bis zu 40 Gramm Marihuana aus einer Pflanze gewonnen werden. Gelegentlich wurden bereits einzelne Pflanzen sichergestellt, die einen Ertrag von 75 Gramm Marihuana aufwiesen und damit die nicht geringe Menge erreichten.
Werden diese Pflanzen nunmehr abgeerntet, überschreiten sie die erlaubt zu besitzende Menge von 25 Gramm und gegebenenfalls auch die nicht geringe Menge.
Es stellen sich eine Reihe von Fragen: Gilt die Mengenobergrenze von 25 Gramm auch für den Besitz der eigenen Ernte? Gibt es eine Höchstgrenze für die Erntemenge? Stehen Besitz und Anbau hier in Tatmehrheit? Wenn es keine Höchstgrenze für die eigene Ernte gibt, soll dann der Besitz einer abgeernteten nicht geringen Menge straflos sein? Wenn es eine Höchstgrenze gibt, welche Sanktionen sind dann für den Fall der unterlassenen Vernichtung des privaten Ernteüberschusses vorgesehen? Der Gesetzentwurf verhält sich zu diesen Fragestellungen nicht.
Eine Regelung zu den Konkurrenzen der einzelnen Tatbestandsvarianten, gegebenenfalls in Anlehnung an die Konkurrenzen des Betäubungsmittelgesetzes, erscheint daher zielführend.
und
§ 35a Absehen von der Verfolgung (1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 34 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter lediglich zum Eigenverbrauch Cannabis in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt oder Cannabinoide extrahiert. (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozessordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Absatz 2 und der §§ 232 und 233 der Strafprozessordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Grüner Daumen hat geschrieben: Fr 17. Mai 2024, 19:55 Zu 2. Die Trocknung des nassen Materials ist an sich doch auch schon eine "verbotene" Herstellung? Trotzallem ist es lt. CanG erlaubt konsumfähiges Material (Blüten) herzustellen. Wo ist da der Unterschied zwischen getrockneter Blüte und extrahiertem (erlaubten) CBD in Öl oder als Tinktur in Alkohol?
Die Herstellung einer Zubereitung ist nicht erlaubt, Anbau und Trocknen explizit schon und Haschischproduktion aus den Erläuterungen zum Gesetzentwurf. Bei purem Harz mit THC/THC-Öl oder Lösungen oder Stoffgemischen sieht es anders aus.

Grüner Daumen hat geschrieben: Fr 17. Mai 2024, 19:55 Hier ist einfach noch extrem viel Rechtsunsicherheit im Raum.
Genau.
Grüner Daumen
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Re: Eigenanbau von CBD-Pflanzen nach CanG

Beitrag von Grüner Daumen »

moepens hat geschrieben: Fr 17. Mai 2024, 21:03 Im Fall des Falles würde es nach einer Beschlagnahmung getrocknet und dann bewertet werden. Wenn sie noch an der Pflanze hängen kann man nicht unterstellen, dass es zum Konsum bestimmt wäre.
Grüner Daumen hat geschrieben: Fr 17. Mai 2024, 19:55 Zu 2. Die Trocknung des nassen Materials ist an sich doch auch schon eine "verbotene" Herstellung? Trotzallem ist es lt. CanG erlaubt konsumfähiges Material (Blüten) herzustellen. Wo ist da der Unterschied zwischen getrockneter Blüte und extrahiertem (erlaubten) CBD in Öl oder als Tinktur in Alkohol?
Die Herstellung einer Zubereitung ist nicht erlaubt, Anbau und Trocknen explizit schon und Haschischproduktion aus den Erläuterungen zum Gesetzentwurf. Bei purem Harz mit THC/THC-Öl oder Lösungen oder Stoffgemischen sieht es anders aus.
Grüner Daumen hat geschrieben: Fr 17. Mai 2024, 19:55 Hier ist einfach noch extrem viel Rechtsunsicherheit im Raum.
Genau.
Naja, wir müssen hier Unterscheiden. Du hast natürlich Recht wenn es um geerntetes Material geht was augenscheinlich mehr Trockenmaterial als erlaubt ergeben wird. Oder wenn Nassmaterial eingefroren wird und man dadurch glaubt, dass man die "Konsumfähigkeits-Regelung" umgeht. Beides nicht erlaubt. Völlig Klar und Sinnbefreit, ist aber der Stand der Dinge.

Bei der CBD Öl Herstellung kann man das ganze natürlich umgehen wie oben schon beschrieben, indem man das nasse und frisch geerntete Material sofort verarbeitet und nur die gesiebten Trichome (Mit Wasser und Eis oder via Trockeneissiebung) verarbeitet. Ob man daraus nun feinstes CBD-Hasch herstellt oder das in Öl oder Alkohol einlegt um daraus ein legales und nicht reglementiertes CBD Extrakt (gemischt mit Öl oder Alkohol, auch wenn das deiner Ansicht nach eine Zubereitung wäre) herzustellen bleibt einem ja offen und selbst überlassen.

Grundsätzlich wäre es doch mal toll wenn man da bei den Politikern mal nachhakt oder wenn sich der DHV mal da einklinkt. Aber die CBD-Lobby ist an sich sehr klein und überschaubar selbst unser bekannter Youtube Anwalt konnte oder wollte da keine Antworten bezüglich CBD geben wenn diese mal gefallen sind.
moepens
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Re: Eigenanbau von CBD-Pflanzen nach CanG

Beitrag von moepens »

Grüner Daumen hat geschrieben: Fr 17. Mai 2024, 21:46 Bei der CBD Öl Herstellung kann man das ganze natürlich umgehen wie oben schon beschrieben, indem man das nasse und frisch geerntete Material sofort verarbeitet und nur die gesiebten Trichome (Mit Wasser und Eis oder via Trockeneissiebung) verarbeitet. Ob man daraus nun feinstes CBD-Hasch herstellt oder das in Öl oder Alkohol einlegt um daraus ein legales und nicht reglementiertes CBD Extrakt (gemischt mit Öl oder Alkohol, auch wenn das deiner Ansicht nach eine Zubereitung wäre) herzustellen bleibt einem ja offen und selbst überlassen.
Von der Extraktion ist CBD explizit ausgenommen (außerdem die o.g. Anmerkung im Gesetzesentwurf), aber für Herstellung von Zubereitungen und Stoffgemische (siehe ebenfalls die Anmerkungen) gilt das nicht.
Grüner Daumen hat geschrieben: Fr 17. Mai 2024, 21:46 selbst unser bekannter Youtube Anwalt konnte oder wollte da keine Antworten bezüglich CBD geben wenn diese mal gefallen sind.
Allgemein in Bezug auf Cannabis hatte sich Herr G. dazu geäußert.
Grüner Daumen
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Re: Eigenanbau von CBD-Pflanzen nach CanG

Beitrag von Grüner Daumen »

ich kann nach bestem willen nicht nachvollziehen wie du zur Annahme kommst, dass eine Zubereitung welches durch ein CBD Extrakt mit einem THC Gehalt unter 0,3% besser noch 0,2% ensteht nicht erlaubt wäre.

Was vor inkrafttreten des KCanG zum 01.04.2024 im Bundesrat debattiert wurde oder in diversen Entwürfen des CanG beschlossen wurde ist irrelevant. Maßgeblich ist das nun in Kraft getretene Gesetz zum 01.04.24 in dem klipp und klar steht:
Cannabis: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit Ausnahme von:
b)CBD,
Unser Herr G, hat sich bisher nicht explizit zur CBD-Thematik nach dem 01.04.2024 geäußert. Falls du ein Link inkl. Minutenangabe hast wäre ich dir sehr verbunden wenn du das mit uns teilst.
moepens
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Re: Eigenanbau von CBD-Pflanzen nach CanG

Beitrag von moepens »

Grüner Daumen hat geschrieben: Fr 17. Mai 2024, 23:45 ich kann nach bestem willen nicht nachvollziehen wie du zur Annahme kommst, dass eine Zubereitung welches durch ein CBD Extrakt mit einem THC Gehalt unter 0,3% besser noch 0,2% ensteht nicht erlaubt wäre.

Was vor inkrafttreten des KCanG zum 01.04.2024 im Bundesrat debattiert wurde oder in diversen Entwürfen des CanG beschlossen wurde ist irrelevant. Maßgeblich ist das nun in Kraft getretene Gesetz zum 01.04.24 in dem klipp und klar steht:
Cannabis: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit Ausnahme von:
b)CBD,
Unser Herr G, hat sich bisher nicht explizit zur CBD-Thematik nach dem 01.04.2024 geäußert. Falls du ein Link inkl. Minutenangabe hast wäre ich dir sehr verbunden wenn du das mit uns teilst.
Du meinst zwar CBD-Extraktion aber in dem von dir beschriebenen Setting würdest du ja alle Cannabinoide extrahieren. Und für THC gelten andere Regeln, da es eine kontrollierte Substanz ist. Ausnahmen für die Zubereitung gelten dabei für Gewerbe, Forschung, Medizin mit jeweiligen Kontrollinstanzen.

Würdest du CBD isoliert extrahieren könntest du damit machen was du möchtest - das Risiko dass alles eingezogen wird besteht leider trotzdem.

@ Herr Grubwinkler hatte sich in einem der Live-Streams nach dem 01.04. geäußert, aber da musst du selbst mal schauen. Wie gesagt bezogen auf die Verarbeitung der Blüten, nicht CBD-Isolat.
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