Ich greife hier mal einen Thread von 123recht.de auf :
"Hallo,
folgender fiktiver Fall führte im Bekanntenkreis zu kontroverser Diskussion:
A baut Cannabis an, stellt sich dabei aber ungeschickt an, so dass ihm sein Cannabis vergammelt / verschimmelt, bevor A es ernten kann. A muss nun seine Cannabispflanzen unauffällig entsorgen und bittet B um Hilfe. B bietet an, die Pflanzen in seinem (B's) Garten zu kompostieren. Die Cannabispflanzen kompostieren einige Tage vor sich hin, bis die Polizei auf den Komposthaufen aufmerksam wird und das Kompostgut mitnimmt. Das Labor komt zum Ergebnis, dass die Cannabispflanzen, obwohl verschimmelt, vergammelt und schon "ankompostiert" noch reichlich THC enthalten.
A hat sich natürlich wegen Anbau von Cannabis strafbar gemacht. Aber was ist mit B? Strafbarer BtM-Besitz durch B?
(Kern des Problems: Ist ein BtM noch BtM, wenn es so weit vergammelt ist, dass kein Kiffer es noch rauchen würde?n)"
Antworten :
"Mein Gedankengang ging in folgende Richtung:
Der Strafgrund des unerlaubten Besitzes liegt darin, dass die Gefahr der Weitergabe – auch bei kleinen und kleinsten Mengen – nicht ausgeschlossen werden kann und dadurch dem Rechtsgut der Volksgesundheit (BayObLGSt 1988, 62/68) weiterer Schaden zugefügt werden könnte (BayObLG StV 1986, 145/146).
Daraus erschließt sich auch die Grenze der Strafbarkeit unerlaubten Besitzes i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, die darin liegt, dass die „Besitzmenge" derart beschaffen ist, dass über sie alleine nicht mehr verfügt werden kann. In der Rechtsprechung ist es deshalb anerkannt, dass der Besitz von Utensilien mit Betäubungsmittelanhaftungen von so geringer Menge, dass sie für sich alleine zum menschlichen Konsum nicht mehr geeignet sind, keinen strafbaren Besitz von Betäubungsmitteln begründen (BayObLG StV 1986, 145/146; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 443; ebenso Körner a.a.O. § 29 Rdn. 1389; Weber a.a.O. § 29 Rd. 1176; Rahlff a.a.O.)
aus OLG München · Beschluss vom 6. Oktober 2009 · Az. 4St RR 143/09
D.h. ein BtM, dass in so geringer Menge vorliegt, dass es nicht mehr konsumiert werden kann, verliert seine Eigenschaft als BtM.
Hier haben wir zwar keine Mininalmenge mehr, aber konsumiert werden kann sie trotzdem nicht mehr*.
Und der Schutzzweck des Besitzverbots ist die Verhinderung der Weitergabe zu Konsumzwecken. Die Gefahr der Weitergabe zu Konsumzwecken besteht hier ja nicht mehr*.
(* Die Tatsache, dass das Cannabis tatsächlich absolut ungeeignet zum Konsum war, soll für diesen fiktiven Fall als unstreitig gegeben angenommen werden.)"
http://www.123recht.net/vergammeltes-Ca ... 05076.html
Ist diese Aussage/Auslegung wirklich so korrekt ? Diese Begründung ist mir bisher noch nirgends untergekommen.
Und solche Meinungen sind eigentlich nur für die Tonne bzw. der Kommentator sollte sich mal die diversen Cannabis-Kochrezepte, Humidore, Vapos etc. anschauen :
"1. Du hat keine Ahnung was Kiffer so alles rauchen"
"vergammeltes Cannabis noch strafbar?"
Re: "vergammeltes Cannabis noch strafbar?"
Es geht doch um THC. Das steht im BtmG. Ob das Drumherum verschimmelt, in Kuhdung geträngt oder mit Cäsium 137 belastet ist spielt keine Rolle. Würde auch keinen Sinn machen wenn man sich der Strafverfolgung entziehen könnte indem man irgendwas über sein Gras kippt. Sonst hätte jeder Dealer Schwefelwasserstoff dabei.
- Ganjadream
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- Registriert: Do 16. Feb 2012, 11:57
Re: "vergammeltes Cannabis noch strafbar?"
Sobald im Material Wirkstoffe sind, die man nachweisen kann, rechnen die das hoch und leiten alles an den Staatsanwalt weiter.
Baust dein Haus aus potentem Hanfbeton (
), landest vor dem Richter. Es geht um den Besitz und nicht die Qualität vom Material weswegen viele miese Leute wenig kriegen und gute Leute sitzen müssen.

Baust dein Haus aus potentem Hanfbeton (
„Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ Albert Einstein hat die Arroganz vergessen.