Ok, irgendwie geht es nicht richtig vorwärts. Der Anwalt will auf den Widerspruchsbescheid warten, aber wenn ich das richtig verstehe ist das nicht nötig? Man könnte jetzt schon eine Leistungsklage einreichen?
z.b. hier:
"Entgegen der Annahme der Beklagten ist hier gemäß § 54 Abs. 5 SGG die Klage als echte Leistungsklage zulässig. Mit dieser Klageart kann nämlich die Verurteilung zu einer Leistung begehrt werden, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Diese Prozesssituation ist vorliegend gegeben, da der Kläger seinen Versorgungsanspruch auf die seit dem 26.02.2013 bestehende Regelung des § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V stützt."
"Die prozessuale Situation entspricht daher dem Fall, dass der Kläger bereits einen Bewilligungsbescheid erhalten hat, dieser aber von der Verwaltungsbehörde nicht vollzogen wird. Auch hier ist die echte Leistungsklage zulässig, da auch hier nicht nochmals ein Bescheid zu ergehen hat."
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Do ... eSupport=1
Bedeutet dass für mich dass ich und der Antwalt nicht auf den Widerspruchsbescheid der Krankenkasse warten müssen? Wäre gut, denn wenn ich erst auf den warten muss kann es sich ja ewig in die Länge ziehen und ich muss erst mal 3 Monate warten bis man eine Untätigkeitsklage einreichen kann.
Sehe ich das richtig oder ist das komplett falsch? Ich verstehe auch dass das genau die Fragen sind die ein Anwalt zu klären hat. Aber irgendwie habe ich Angst mich nur auf den Anwalt zu verlassen, der ja auch auf sein eigenes Wohl (Geld!!) bedacht ist. Der behauptet momentan dass man erst auf den Widerspruchsbescheid warten muss, was sich für mich aber wie Zeitverschwendung und auch unlogisch anhört!?
Jede Meinung dazu hilft mir weiter.
